Eine der in § 1 Abs. 2 der UnternehmensberatungsV 2003 demonstrativ angeführten Tätigkeiten reicht alleine für die Ausübung einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nicht. Vielmehr müssen solche Tätigkeiten (hier: die Leitung von Unternehmen) die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 136 Abs. 3 GewO 1994 Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere zur 1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, 2. Sanierungs- und Insolvenzberatung und 3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind. Ob diese Voraussetzung für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 in Bezug auf die Tätigkeit der "Leitung von Unternehmen" erfüllt ist, ist fallbezogen zu beurteilen. Dabei kommt es auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit in der Unternehmensleitung an und nicht zwingend auf die Unternehmensgröße. Dies gilt ebenso für die Beurteilung, ob mangels Erbringung des gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und zwar der für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wird. Allein von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung entsprechender Leitungstätigkeiten kann weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) geschlossen werden.
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