Gemäß § 19 GewO 1994 setzt der Nachweis einer individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation in Bezug auf § 1 Abs. 2 UnternehmensberatungsV 2003 Feststellungen zum Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten voraus, aus denen auf das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden kann, ohne dass diese Tätigkeiten als fachlich einschlägig iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. zu qualifizieren sind und daher ohnehin einen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 darstellen würden.
Rückverweise