Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH).
Rückverweise