JudikaturVwGH

Ra 2018/05/0059 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrates der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Jänner 2018, Zl. VGW- 111/075/12947/2015-82, betreffend eine Geldentschädigung nach § 58 Abs. 2 lit. d Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: DI Dr. C, vertreten durch die Pallas Hofmann Rechtsanwälte Partnerschaft in 1090 Wien, Frankgasse 1/2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei (im Folgenden: Magistrat) vom 22. September 2015 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Mitbeteiligter) gemäß § 58 Abs. 1 und 2 lit. d Bauordnung für Wien eine Mehrleistungsentschädigung für 239 m2 zu viel abgetretenen Straßengrund in der Höhe von EUR 304,--/m2, insgesamt daher EUR 72.656,--, zuerkannt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den genannten Bescheid Folge gegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass die Mehrleistungsentschädigung in der Höhe von EUR 1.515,--/m2, sohin insgesamt EUR 362.085,--, zuerkannt wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde der Magistrat verpflichtet, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von EUR 8.141,-- endgültig zu tragen.

3 Der Magistrat begründet den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, dass in Anbetracht der Höhe der zuerkannten Mehrleistungsentschädigung von EUR 362.085,-- für ihn die Gefahr bestehe, diesen Betrag nicht oder nur erschwert zurückerstattet zu bekommen, wenn das angefochtene Erkenntnis aufgehoben werde. Für eine Sicherstellung dieses Betrages bis zur Entscheidung durch den VwGH gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es bestehe sohin die Gefahr, dass der Revisionsgegner, wenn der Magistrat in der Sache Recht bekomme, über den Betrag nicht mehr verfüge und die Einbringlichkeit nicht mehr gegeben sei. Öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, seien nicht bekannt. Das Interesse des Magistrates, den Betrag erst nach der Entscheidung über die Revision auszuzahlen, überwiege das Interesse des Revisionsgegners, den Geldbetrag vor einer Entscheidung durch den VwGH zu bekommen, und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das einzige rechtliche Mittel, das die Gefahr einer Uneinbringlichkeit ausschließen könne.

4 Der Mitbeteiligte sprach sich in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte unter anderem vor, dass die Stadt Wien die ihm zuerkannte Mehrleistungsentschädigung bereits vor Einbringung des Aufschiebungsantrages beim Verwaltungsgericht Wien ausbezahlt habe, sodass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei und bereits deshalb kein Aufschiebungsinteresse des Magistrates bestehe.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 4.3.2016, Ra 2016/22/0013, mwN).

7 Ermittlungen dazu, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis zuerkannte Entschädigung an den Mitbeteiligten bereits ausbezahlt wurde bzw. ob dieses Erkenntnis einem Vollzug noch zugänglich ist, können aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

8 Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, es bestehe die Gefahr, dass der Mitbeteiligte nach einem Obsiegen des Magistrates über den gegenständlichen Betrag nicht mehr verfügen und die Einbringlichkeit nicht mehr gegeben sein werde, entspricht der Magistrat nicht der genannten Konkretisierungspflicht. Diese rein spekulative, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die Einkommens- oder Vermögenslage des Mitbeteiligten, der - wie sich aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ergibt - Eigentümer zweier Grundstücke von nicht geringem Wert ist, untermauerte Antragsbegründung des Magistrates reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm als Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, mwN).

9 Dem Aufschiebungsantrag war daher mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles im vorgenannten Sinn nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Mai 2018

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