Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R E, vertreten durch Mag. Johannes Bodner, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. März 2026, LVwG-2025/45/2826-4, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Revisionswerber-im Wege der Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 1. Oktober 2025-ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber bewohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, drei Kindern und seinen Eltern inmitten eines Naherholungsgebietes der Gemeinde K einen Hof, auf dem er Zimmer vermiete sowie Pferde, Schafe und Ziegen halte. In unmittelbarer Nähe liege ein Wanderweg; zirka 100 Meter nördlich würden sich zwei Wohnhäuser befinden. Wegen der dortigen guten Aussicht würden des Öfteren Aufnahmen von K mittels Drohnen gemacht, die in der Vergangenheit auch schon die Tiere des Revisionswerbers aufgeschreckt hätten, ohne dass es jedoch zu Verletzungen gekommen sei. Eine Flugverbotszone bestehe in diesem Bereich nicht. Der Revisionswerber, der sich über eine Handhabe gegen solche Drohnen nie erkundigt habe, sei davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Naturschutzgebiet das Fliegen mit Drohnen verboten sei.
3 Am 8. September 2025 habe der Revisionswerber-gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern von der Terrasse aus-eine Drohne wahrgenommen, die über seine auf der Wiese südlich des Hofes weidenden Pferde geflogen sei. Die dadurch aufgeschreckten Pferde seien auf der vollständig eingezäunten Wiese, an die südlich eine Schlucht angrenze, Richtung Osten geflohen und in der Folge von der Lebensgefährtin des Revisionswerbers beruhigt und wieder zurückgeführt worden. Als die Drohne erneut-allerdings nicht in unmittelbarer Nähe zu den Pferden-aufgetaucht sei, habe sie die Pferde neuerlich aufgeschreckt. Daraufhin habe der Revisionswerber seine Schrotflinte geholt und in der Annahme, dass er vom Drohnenpiloten gesehen werden könne, zunächst nur auf die Drohne gezielt, ohne zu schießen, um den Drohnenpiloten abzuschrecken. Nachdem sich die Drohne aus seinem Sichtbereich entfernt habe, sei sie ungefähr zehn Minuten später abermals-im Bereich des Stalles-aufgetaucht, woraufhin der Revisionswerber dieses Mal auf die Drohne geschossen und sie mit dem zweiten Schuss getroffen und stark beschädigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Drohnenpiloten, der sich zwischen den beiden Häusern etwa 60 Meter oberhalb des Revisionswerbers befunden habe, nicht gesehen. Am Tag darauf sei gegen den Revisionswerber ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden. Im Zuge der Sicherstellung der Waffen sei ein Revolver, den der Revisionswerber zunächst nicht habe finden können, im geladenen Zustand in einer ungesicherten Schublade im nicht versperrten Jagdzimmer aufgefunden worden. Das eingeleitete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sei nach Zahlung eines Geldbetrages durch den Revisionswerber diversionell eingestellt worden.
4 Rechtlich verwarf das Verwaltungsgericht die Annahme einer vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren behaupteten Notwehrsituation, weil der Drohnenflug in keiner Flugverbotszone erfolgt und daher nicht rechtswidrig gewesen sei, sodass das Tatbestandsmerkmal eines rechtswidrigen Angriffs nicht erfüllt sei. Im Übrigen habe keine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Pferde bestanden, weil die Pferde auf der eingezäunten Weide vor der Drohne Richtung Osten geflüchtet seien. Der Revisionswerber habe in unmittelbarer Nähe eines Hauses, vor dem sich vier weitere Personen, darunter drei Kinder, aufgehalten hätten, sowie in der Nähe von zwei weiteren bewohnten Häusern, zwischen denen sich der vom Revisionswerber unbemerkt gebliebene Drohnenpilot befunden habe, zwei Schüsse abgegeben und dabei eine Sache beschädigt. Dieser Sachverhalt sei geeignet, „eine bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG darzustellen, die die Annahme rechtfertigt, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dass der Revisionswerber bei der Sicherstellung der Waffen seinen Revolver zunächst nicht habe finden können und ihn schließlich im geladenen Zustand in einer ungesicherten Schublade in einem unversperrten Zimmer aufgefunden habe, veranschauliche zudem, dass beim Revisionswerber das erforderliche Bewusstsein für die Gefährlichkeit, die von Waffen ausgehen könne, fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der demnach allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob eine missbräuchliche Waffenverwendung iSd § 12 WaffG vorliege, wenn ein Jagdberechtigter auf seinem eigenen Grund eine Drohne zum Schutz seiner Tiere mit einer Waffe abschieße, obwohl er unter vergleichbaren Umständen berechtigt wäre, einen wildernden Hund abzuschießen. Es gebe keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der jagdrechtlichen Befugnis hinsichtlich wildernder Hunde und dem waffenrechtlichen Missbrauchstatbestand. Auch die Rechtsfrage, ob das Erschrecken und die Gefährdung von Nutztieren durch Drohnen einen „notwehrigen Angriff“ darstelle, sei bislang ungeklärt.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
11 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne (mit Erfolg) weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/03/0017, mwN).
12 Der Hinweis auf die Befugnis von Jagdschutzorganen nach § 35 Abs. 2c des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Hunde, die „offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen“, zu töten, geht schon deshalb ins Leere, weil den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge die Tiere des Revisionswerbers keiner unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit ausgesetzt waren. Die Revision entfernt sich auch insofern vom festgestellten Sachverhalt, als in der Zulässigkeitsbegründung von einer durch Drohnen bewirkten Gefährdung von Nutztieren ausgegangen wird.
13 Schließlich wird in der Revision ferner als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht, ob die Abwehr einer rechtswidrigen Störung des Eigentums (durch unerlaubten Drohnenflug über Privatgrund) mit einer Waffe auf dem eigenen Grund durch den Grundeigentümer eine missbräuchliche Verwendung der Waffe iSd § 12 WaffG darstelle, wenn der Grundeigentümer über keine gelinderen Mittel verfüge.
14 Die Zulässigkeit einer Revision setzt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0140, mwN).
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Drohnenflug sei nicht rechtswidrig gewesen, inhaltlich nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund legt der Revisionswerber nicht dar, weshalb der vorliegende Fall, in dem das Verwaltungsgericht von keinem rechtswidrigen Flug der Drohne über dem Grundstück des Revisionswerbers ausgegangen ist, dennoch von der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängen soll, deren Prämisse die Abwehr einer rechtswidrigen Störung ist.
16 Im Übrigen wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2024/03/0133, mwN). Die in der Zulässigkeitsbegründung auf die konkrete Fallkonstellation des Revisionswerbers bezogene (als grundsätzlich bezeichnete) Frage, ob der Schutz des Eigentums mit einer Waffe eine missbräuchliche Verwendung iSd § 12 Abs. 1 WaffG darstelle, ist nicht generell, sondern - stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig - nur einzelfallbezogen zu beantworten.
17 Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, in der auch keine Verfahrensmängel gerügt werden, zeigen nicht auf, dass die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit der Einvernahme des Revisionswerbers) erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 16.6.2025, Ra 2025/03/0044, mwN).
Wien, am 9. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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