Durch die Genehmigungsfreistellung des § 36 Abs. 3 EisenbahnG 1957 bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass aufgrund des Vorliegens einer europäischen technischen Zulassung bzw. der Einhaltung vorliegender europäischer Normen, europäischer Spezifikationen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen eine eisenbahnbehördliche Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 31f EisenbahnG 1957 (etwa, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht) oder auch des § 93 Abs. 2 zweiter Satz ASchG 1994 (etwa, dass die Anlagen den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen) nicht erforderlich ist.