Aus § 109 Abs. 2 und 3 JG ergibt sich, dass die Anzeige der Errichtung von Wildtierzuchtgattern von der Jagdbehörde unter anderem dann nicht zur Kenntnis zu nehmen (und daher ihre Errichtung zu untersagen) ist, wenn Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden. Von einer für die Untersagung eines Wildtierzuchtgatters in § 109 JG vorausgesetzten Abwägungsentscheidung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Interesses am Wildtierschutzgatter einerseits sowie des Interesses insbesondere an der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung andererseits kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung keine Rede sein. Schließlich hat der Gesetzgeber die mit der Untersagung eines Wildtierzuchtgatters verbundene Einschränkung der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit ohnedies erst bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung vorgesehen. Das VwG hat daher - zu Recht - keine solche Abwägung vorgenommen.
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