Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der L OG, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Februar 2026, Zl. VGW-105/043/12282/2025-3, betreffend Entziehung der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. Juli 2025 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 5 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) die Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, beschränkt auf einen Pkw für einen näher genannten Standort. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin (trotz Aufforderung) ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter als Person mit maßgebendem Einfluss nicht aus der Gesellschaft entfernt habe, obwohl seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde, in der auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis-mit einer hier nicht relevanten Maßgabe-ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die belangte Behörde habe im Juli 2024 durch Übermittlung von zwei Ausweisungsbescheiden durch die Stadt Passau Kenntnis davon erlangt, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Revisionswerberin zweimal in Deutschland verurteilt worden sei: Mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16. April 2021 sei er wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er am 20. Februar 2021 vier syrische, zwei marokkanische Staatsangehörige und einen irakischen Staatsangehörigen dabei unterstützt habe, nach Deutschland einzureisen, indem er sie mit dem von ihm geführten Pkw gegen ein Entgelt von € 1.480,--von Österreich kommend in das deutsche Staatsgebiet gebracht habe, nachdem er sie in Wien abgeholt und mit ihnen vereinbart habe, sie nach Frankfurt zu bringen. In der Folge sei gegen ihn mit Bescheid des Ausländeramtes der Stadt Passau vom 27. August 2021 ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden.
4 Am 18. Februar 2023 sei der erwähnte Gesellschafter der Revisionswerberin abermals mit einem von ihm gelenkten Pkw für den Transport eines Fahrgasts nach Frankfurt aus Österreich kommend nach Deutschland eingereist. Mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 25. September 2023 sei er deshalb wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ferner sei mit Bescheid des Ausländeramtes der Stadt Passau vom 3. April 2024 gegen ihn (erneut) ein dreijähriges Einreise-und Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe vom 16. April 2021 sei schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 19. Mai 2025 wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden.
5 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der ersten der beiden grenzüberschreitenden Taxifahrten das dafür erhaltene Entgelt nicht ortsunüblich und daher mangels unrechtmäßiger Bereicherung auch der Tatbestand der Schlepperei nicht erfüllt gewesen sei, sodass beide zur Verurteilung in Deutschland führenden Handlungen des Gesellschafters der Revisionswerberin nach österreichischem Recht lediglich Verwaltungsübertretungen darstellen würden. Allerdings habe er mit seinem Verhalten gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, die bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten seien, verstoßen und dadurch das Ansehen seines Berufsstandes herabgesetzt. Besonders erschwerend erscheine die nochmalige Transportfahrt zur Personenbeförderung nach Deutschland im Bewusstsein, dass ihm die Einreise nicht gestattet gewesen sei. Die belangte Behörde sei daher zurecht zur Annahme gelangt, dass ihm die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit iSd § 5 GelverkG fehle. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 erweise sich als unbedenklich.
6 Auf die Durchführung der Verhandlung habe verzichtet werden können, weil bereits aus der Aktenlage erkennbar gewesen sei, dass eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der die Revisionswerberin zur Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die mangelnde Zuverlässigkeit vorliegend ausschließlich aus zwei länger zurückliegenden Vorfällen abgeleitet, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen, obwohl in der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich schon aufgrund des Vorbringens, mit dem sie sich gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, als zulässig und auch begründet:
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, fasst § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 GelverkG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen iSd GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 und 3 besondere Bestimmungen geschaffen (vgl. dazu näher VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden kann, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß iSd § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten sind. Einen solchen Fall erblickt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl. nochmals erneut VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).
11 Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Verwaltungsgericht ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße aus zwei Handlungen des Gesellschafters der Revisionswerberin abgeleitet hat, von denen die erste Tat, die vom Verwaltungsgericht entsprechend der österreichischen Rechtslage als Verwaltungsübertretung eingestuft wurde, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits fünf Jahre zurück lag und die zweite Tat-nämlich die Einreise nach Deutschland, obwohl ein gegen den Gesellschafter der Revisionswerberin verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrecht war-in keinem unmittelbaren Konnex zu den Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. b GelverkG) steht (vgl. zur Judikatur, dass § 5 Abs. 3 Z 3 GelVerkG vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen, etwa nochmals VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mit Hinweis auf ErlRV 680 BlgNR 18. GP, 6 f). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung vor allem die letztere der beiden Taten als besonders erschwerend wertete.
12 Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht von einem solchen schwerwiegenden Verstoß ausgegangen werden, aus dem sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, sodass es bei der Beurteilung des Vorliegens eines Entziehungsgrundes keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedürfte. Bei der Vornahme einer derartigen einzelfallorientierten Beurteilung kommt allerdings der Verschaffung eines-im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen-persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu. Folglich hätte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt sowie davon ausgehen dürfen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte.
13 Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der beantragten Verhandlung lagen demnach nicht vor.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das darüber hinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil das RATG, auf dessen Grundlage ein Zuschlag geltend gemacht wurde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Anwendung findet und der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer und „Web-ERV-Kosten“ abdeckt (vgl. etwa VwGH 6.11.2024, Ro 2023/03/0036, mwN).
Wien, am 5. Juni 2026
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