Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, über die Revision des D, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juli 2026, LVwG-2025/41/1070-9, betreffend Übertretung des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer schuldig erachtet, er habe eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu verantworten, und zwar konkret eine Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), weil die Arbeitnehmer B. und Z. am Tattag in einer bestimmten Arbeitsstätte Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten an einer Durchlaufanlage (Zentrifuge) durchgeführt hätten, wobei die Anlage, an der die Arbeiten durchgeführt worden seien, zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschaltet gewesen sei.
2 Über den Revisionswerber wurde eine Geld-sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum Betrieb der Maschine, an der die Arbeitnehmer B. und Z. Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hätten; der Arbeitnehmer B. sei dazu auf einer Leiter zu der sich in ca. 2 m erhöht befindlichen Maschine gestiegen, habe die mittels Schrauben befestigte Schutzhabe bei laufender Maschine entfernt und in der Folge einen Arbeitsunfall erlitten. Die Schutzhaube sei von B. und Z. entfernt worden, weitere Personen seien nicht beigezogen worden. Die Maschine sei einige Tage zuvor gewartet worden und hätte am Tattag ungewöhnliche Geräusche gemacht. Die für die Reparatur verantwortliche Person sei am Tattag nicht anwesend gewesen; er sei von einem anderen Mitarbeiter vertreten worden, der somit der Vorgesetzte von B. und Z. gewesen sei. Den Arbeiten an der Maschine sei ein Gespräch zwischen B. und dem Vorgesetzten vorangegangen, in dem es um die Geräuschentwicklung der Maschine gegangen sei. B. sei Vorarbeiter und für Reparaturen nicht zuständig. Dafür verfüge er-wie auch Z.-weder über eine Einschulung noch eine Unterweisung. Die Arbeitnehmer hätten an einer Schulung zur Sicherheitsunterweisung teilgenommen, deren konkreter Inhalt nicht feststellbar sei. In nicht näher feststellbaren Abständen befinde sich eine Sicherheitsfachkraft im Werk, um einen Rundgang durchzuführen und es fänden in nicht feststellbaren Abständen Rundgänge des Betriebsleiters und eines Produktionsleiters statt. Ob und welche Maßnahme konkret als Nachevaluierung vom Unternehmen umgesetzt worden sei, sei nicht konkret dargestellt worden und habe auch nicht festgestellt werden können.
4 Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und kam rechtlich zum Ergebnis, der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt. Es sei nicht erkennbar, dass die durchgeführten Arbeiten aus technischen Gründen notwendig gewesen seien, sodass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 AM-VO nicht gegeben gewesen seien. Er habe auch fahrlässig gehandelt, weil kein wirksames Kontrollsystem vorliege: In Anbetracht näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien (nicht näher ausgeführte) arbeitsplatzbezogene jährliche Schulungen, ein Meldesystem nach einem Vorfall, eine (nicht näher konkretisierte) Evaluation nach Unfällen mit längeren Ausfällen sowie ein alle 14 Tage stattfindender Rundgang zusammen mit der Sicherheitsfachkraft kein wirksames Kontrollsystem, insbesondere auch im Hinblick auf allenfalls eigenmächtige Handlungen des Arbeitnehmers. Es sei dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt worden, dass er die Maschine abschalten müsse. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Individualisierungs-und Konkretisierungsgebot des § 44a VStG vor, dass-obwohl der Revisionswerber auf das Vorliegen der Ausnahme des § 17 Abs. 2 AM-VO hingewiesen habe-in der Tatumschreibung nicht festgehalten sei, dass eine Ausnahme nicht gegeben sei und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 1-4 AM-VO allenfalls nicht vorliegen würden. Überdies liege keine Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO, sondern eine Verletzung des § 17 Abs. 2 AM-VO vor, wozu es aber weder Spruchinhalte noch Feststellungen oder Begründungen gebe. Bei Unterlassungsdelikten sei eine Beschreibung jener Handlung konkret vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen. Dies sei nicht der Fall. Die Arbeitnehmer hätten überdies keine Arbeiten durchgeführt, sondern nur „Nachschau“ halten wollen, sodass keine Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO vorliege.
10 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass er nur bei Verschulden verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Das Unternehmen habe eine Größe, die von einem Verantwortlichen unmöglich persönlich überwacht und kontrolliert werden könne. Es genüge daher, dass er Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen etc. im Wege eines Überprüfungs-und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetze. Aus dem zugrundeliegenden Verfahren habe sich klar ergeben, dass für die GmbH ein den Rechtsprechungsgrundsätzen entsprechendes, umfangreiches, funktionierendes und entsprechend wirksames Kontrollsystem sowie Maßnahmensystem eingerichtet sei.
11 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
12 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort-und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101, mwN).
13 Eine derartige-notwendigerweise einzelfallbezogene-Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.9.2025, Ra 2025/02/0160, mwN).
14 Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei der Konkretisierung des Spruches der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zu § 17 Abs. 2 AM-VO ist auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches nur dann erforderlich ist, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2023/10/0401, mwN).
16 Da der Revisionswerber auch noch in der Revision das Vorliegen von Arbeiten an sich in Abrede stellt, ist vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, dass dem Beschuldigten kein Alternativvorwurf gemacht werden darf (vgl. VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, mwN) nicht ersichtlich, dass es erforderlich gewesen wäre, in den Spruch die Prüfung von Ausnahmevoraussetzungen für die Durchführung von Arbeiten aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen in der Begründung seines Erkenntnisses auch mit diesem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt.
17 Zur vorgebrachten Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem den Revisionswerber treffenden Verschulden ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen vermögen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0191). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. VwGH 18.3.2024, Ra 2024/02/0052, mwN).
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet überdies schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines-allenfalls auch krassen-Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 9.4.2026, Ra 2024/02/0076, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Kontrollsystems an die Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten; ein Abweichen hievon oder eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
20 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2026
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