Einer gemäß § 4 Abs. 1 ArzneiwareneinfuhrG 2010 zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung nicht berechtigten Person kann ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 legcit. (damals: gegen das Verbot der Einfuhr von Arzneimitteln ohne Einfuhrbescheinigung) vorgeworfen werden (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2019/10/0004, 0005) . Nichts Anderes gilt für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot des Verbringens von Arzneimitteln ohne Meldung (§ 3 Abs. 1 zweiter Fall ArzneiwareneinfuhrG 2010).
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