Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, über die Revision des K B, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Jänner 2026, LVwG-303912/22/Bm/Rd, betreffend Übertretung des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der X. GmbH schuldig erachtet, er habe eine Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 21 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung zu verantworten, weil Arbeitnehmer auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt seien, nur dann befördert werden dürften, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügten, insbesondere Arbeitskörbe. Der Arbeitnehmer A. habe in Verletzung dieser Vorschriften bei Verladearbeiten an einer Laderampe mit einem Lastendeichselstapler den Arbeitnehmer B. auf einer Holzpalette stehend mit ca. 80 bis 100 kg Ladegut auf den Gabelzinken in die Höhe gehoben, um das Ladegut in den zu beladenden Anhänger zu heben.
2 Über den Revisionswerber wurden gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG eine Geld-sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zusätzlich zu dem bereits gemäß § 64 VStG vorgeschriebenen Kostenbeitrag ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei verantwortlicher Beauftragter der X. GmbH und bekleide gleichzeitig die Funktion des Niederlassungsleiters an der Zweigniederlassung. Am Tattag sei in der Betriebsstätte bei Verladearbeiten an einer Laderampe der Arbeitnehmer B. vom Arbeitnehmer A. mit einem Lastendeichselstapler auf einer Holzpalette stehend mit ca. 80-100 kg Ladegut auf den Gabelzinken in die Höhe gehoben worden, um das Ladegut in den zu beladenden Anhänger zu heben, ohne dass der Deichselstapler über eine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung verfügt habe. Die Palette sei beim Hochheben auf ca. 1 m Höhe gekippt, der Arbeitnehmer B. sei abgestürzt und habe sich schwer verletzt.
4 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Unternehmenshierarchie, zu Schulungen, Belehrungen, Anweisungen und Kontrollen im Unternehmen.
5 Das Verwaltungsgericht erläuterte ausführlich seine Beweiswürdigung und legte nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften rechtlich dar, der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei aus näheren Gründen verwirklicht.
6 Schließlich prüfte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Revisionswerbers und bejahte dieses nach genauen Darlegungen zum Kontrollsystem der Arbeitgeberin.
7 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die Strafbemessung.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 781/2026-6, ablehnte und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
9 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Diese erweist sich als unzulässig:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte im Rahmen des Entlastungsbeweises glaubhaft zu machen, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; dabei sei kein lückenloser Schutz vor jeder Form eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein strukturiertes und wirksames Unterweisungs- und Kontrollsystem eingerichtet worden sei, das unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Vorschriften aus gutem Grund erwarten lasse.
15 Das Verwaltungsgericht habe diese Grundsätze verkannt, indem es trotz eines substantiiert dargelegten, dokumentierten, durch Zeugenaussagen bewiesenen und hinsichtlich der vorgebrachten Maßnahmen sachverhaltsmäßig auch festgestellten Kontrollsystems den Entlastungsbeweis als nicht erbracht angesehen habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht Anforderungen an ein Kontrollsystem gestellt, die über die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze deutlich hinausgingen, indem es faktisch einen lückenlosen Schutz vor eigenmächtigem Handeln verlangt habe. Die Rechtsprechung lasse eine solche Schlussfolgerung jedoch nicht zu: Dem Beschluss Ra 2024/02/0103 sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, demzufolge nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weder Schulungen noch wirksame Kontrollmaßnahmen bestanden hätten. Auch der Beschluss Ra 2019/02/0166 betreffe einen Fall, in dem weder ein wirksames Kontrollsystem dargelegt noch Sicherheitsunterweisungen durchgeführt worden seien. Bei dem Verlangen nach einem faktisch lückenlosen Kontrollsystem oder der ständigen Beaufsichtigung eines jeden Arbeitnehmers liege eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung vor.
16 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verwaltungsgericht den Entlastungsbeweis allein deshalb als gescheitert ansehen dürfe, weil ein Arbeitsunfall eingetreten sei, obwohl ein umfassendes Kontrollsystem nachgewiesen worden sei. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung ab, indem es die Beweiswürdigung in einer Weise vorgenommen habe, die den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspreche. Das Verwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung in einer Weise vorgenommen, die gegen die Denkgesetze verstoße, und entlastende Beweisergebnisse in systematischer Weise unberücksichtigt gelassen. Dabei handle es sich nicht um vereinzelte Fehlbeurteilungen, sondern um ein durchgängiges Muster selektiver Beweisverwertung zu Ungunsten des Revisionswerbers. Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung begründe die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels, weil bei einer den Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können und müssen.
17 Daneben weise das angefochtene Erkenntnis auch Begründungsmängel auf, die ebenfalls als Verletzung von Verfahrensvorschriften zu qualifizieren seien. Es ergebe sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes nämlich nicht, weshalb das im Verfahren erwiesene Kontrollsystem als unzureichend angesehen werde. Das Verwaltungsgericht verschweige zur Gänze, wo der Unterschied der festgestellten Kontrollmaßnahmen zu einem ausreichenden Kontrollsystem liegen solle. Dementsprechend fehle es nicht nur dem Revisionswerber weiterhin an Anhaltspunkten, was er in Zukunft besser machen solle, sondern sei die Begründung ob ihrer pauschalen und unbegründeten Behauptung eines unzureichenden Kontrollsystems keiner sinnvollen Überprüfung auf Rechtmäßigkeit zugänglich.
18 Zu allen in der Revision angesprochenen Rechtsfragen liegt einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor; eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes von ebendieser wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt:
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines-allenfalls auch krassen-Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0191, mwN).
20 Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0194). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. VwGH erneut 7.11.2025, Ra 2025/02/0191, mwN).
21 Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, mwH).
22 Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Kontrollsystems an die Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Ein Abweichen hievon oder eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
23 Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes angreift, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).
24 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es von einem schuldhaften Verhalten des Revisionswerbers ausgeht. Die Revision zeigt in ihrer allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf (vgl. dazu VwGH 5.3.2024, Ra 2024/02/0041, mwN).
25 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2026
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