Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des K gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. März 2026, LVwG 30.14-1407/2025-33, betreffend Ersatz von Barauslagen i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ gegen den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen das Straferkenntnis vom 26. März 2025. Mit Spruchpunkt 1. wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--(Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 17. November 2025 u.a. betreffend Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber wurde auch dazu verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2026 wurden dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 861,--auferlegt und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass im Anlassfall die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO abgewiesen worden sei. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen sei zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob fallbezogen ein Unfallgeschehen nach der genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung vorgelegen sei.
4 Nach Erhalt einer Mahnung richtete der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er die aus seiner Sicht gegen die „Übernahme der Gutachterkosten“ sprechenden Gründe darlegte und beantragte, die „Rechnung zu verwerfen“. Das Verwaltungsgericht legte diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG als außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 6. März 2026 vor.
5 Da sich der Revisionswerber in seiner Eingabe inhaltlich gegen die beschlussmäßige Auferlegung der Sachverständigengebühren als Barauslagen wendet und die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, ist der Schriftsatz als Revision zu werten.
6 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
7 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe von bis zu € 726,--sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten und von den anderen Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses trennbaren (vgl. VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde keine € 400,--übersteigende Geldstrafe verhängt.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. den den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Beschluss VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012).
9 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).
Wien, am 20. Juli 2026
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