Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. September 2025, LVwG 2025/36/0914 1, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. März 2025 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Spruchpunkt wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. In der Belehrung wies das Verwaltungsgericht den Revisionswerber darauf hin, dass für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig sei.
3 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2025 erhob der Revisionswerber Revision.
4Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde.
5 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250, verhängt.
6Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).
Wien, am 18. November 2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden