Die Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz von Barauslagen ist mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens untrennbar verbunden, zumal eine derartige Entscheidung voraussetzt, dass der Beschwerde nicht (auch nicht nur teilweise) Folge gegeben wurde (§ 52 Abs. 8 VwGVG 2014). Die Zulässigkeit einer Revision gegen die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG 2014, auch wenn diese durch besonderen Beschluss erfolgt, richtet sich damit nach der Zulässigkeit der Revision betreffend die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung. Durfte wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt, so ist auch die Revision gegen die in dieser Verwaltungsstrafsache ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.
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