Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. B 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, in dem auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG verwiesen wird, die hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs. 4 VwGG anwendbar ist).