Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des Mag. Michael Pfleger, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Februar 2026, LVwG-S-38/001-2025, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach den (unstrittigen) Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. April 2024 über das Vermögen des M, der seit 5. Mai 2020 an einem näher genannten Standort das Gewerbe des Friseurs und Perückenmachers, eingeschränkt auf Herrenfriseur, ausgeübt und als Arbeitgeber drei Arbeitnehmer beschäftigt hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt. Das Unternehmen wurde von der Insolvenzmasse fortgeführt. Die drei Arbeitnehmer waren im Zeitraum von Juni 2024 bis 6. November 2024 durchgehend dort beschäftigt. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. November 2024 wurde das Insolvenzverfahren nach Annahme eines Sanierungsplanes rechtskräftig aufgehoben. Am 4. Oktober 2024 führte das Arbeitsinspektorat im Geschäftslokal eine Kontrolle durch.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber in seiner Funktion als Insolvenzverwalter wegen neun näher konkretisierter Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) neun Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Der neunte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3 Darüber hinaus wurden die Kosten des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens neu festgesetzt, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) während des aufrechten Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberfunktion wahrnehme. Den Revisionswerber treffe somit als Insolvenzverwalter (Masseverwalter) während seiner Bestellung eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen des ASchG bzw. der Arbeitsstättenverordnung. Er habe auch fahrlässig gehandelt, habe dieser doch bereits mehr als fünf Monate die Insolvenzverwaltung innegehabt. Zwar sei zuzugestehen, dass der Revisionswerber als Masseverwalter im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens nicht in der Lage sei, ständig in dem betriebenen Gewerbe anwesend zu sein, jedoch sei es geboten, entsprechende deutliche Weisungen zu erteilen und zusätzlich Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anordnungen zu gewährleisten. Ein solches Kontrollsystem sei nicht vorgelegen und auch nicht ansatzweise behauptet worden. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Insolvenzverwalter für Verstöße gegen das ASchG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
9 Mit diesem Vorbringen übergeht der Revisionswerber die dazu bereits ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser besteht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen-im aufrechten Insolvenzverfahren ist dies der Insolvenzverwalter-dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, unter Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 97/09/0177; zur Verantwortlichkeit des Masseverwalter im Verwaltungsstrafverfahren siehe auch VwGH 1.7.2010, 2008/09/0307; 20.11.2008, 2007/09/0288). In der Insolvenz trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit daher grundsätzlich den Masseverwalter.
10 Im ASchG finden sich diesbezüglich keine Sondervorschriften. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Masseverwalter auch die Funktionen des Arbeitgebers auszuüben hat und ihm auch dessen Fürsorgepflicht im Sinne des § 1157 ABGB obliegt (vgl. RIS-Justiz RS0021531; siehe auch Marhold/Auer Mayer in Auer Mayer/Burgstaller/Preyer,AngG § 18 Rz 9 [Stand 1.10.2025, rdb.at]).
11 Dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Masseverwalters abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, dass die Angabe des Tatzeitpunkts mit 4. Oktober 2024 im Spruch unzureichend sei, weil es sich bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um Dauerdelikte handle und die aufgezeigten Mängel bereits bei einer früheren Kontrolle des Arbeitsinspektorats am 4. Juli 2024 festgestellt worden seien. Es bestehe daher die Gefahr einer Doppelbestrafung.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat im Zuge der Kontrolle des Arbeitsinspektorats in der Arbeitsstätte), nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 6.11.2025, Ra 2025/10/0048, mwN).
14 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen könnten, dass der Betreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit-vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt-mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht, aufzuzeigen, dass die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch angeführten Zeitpunkt der (weiteren) Kontrolle nicht ausreichend bestimmt wäre und er der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt werde.
16 Schließlich wird unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision gerügt, dass bei der Kontrolle am 4. Oktober 2024 entgegen einer gemäß § 4 Abs. 6 ArbIG bestehenden Verpflichtung keine Verständigung des Revisionswerbers als Arbeitgeber durch die Arbeitsinspektionsorgane erfolgt sei. Dem Revisionswerber sei damit die Möglichkeit genommen worden, „entsprechende Schritte gegenüber dem Arbeitsinspektorat im Zuge der Kontrolle zu setzen und eine Anzeigenerstattung bzw. Bestrafung abzuwehren“.
17 Damit macht der Revisionswerber der Sache nach einen Verstoß gegen das Parteiengehör und damit einen Verfahrensmangel geltend. Für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
18 Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, legt sie doch nicht dar, welches Vorbringen der Revisionswerber bei der Kontrolle erstattet hätte, wenn er anwesend gewesen wäre.
19 Auch mit dem Verweis auf eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 4 Abs. 6 ArbIG, nämlich zur Frage, ob dem Arbeitgeber ein Recht zukomme, von dem Eintreffen der Arbeitsinspektionsorgane verständigt zu werden, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
20 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist nämlich, dass die aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085, mwN).
21 In der Zulässigkeitsbegründung fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb selbst eine allfällige Verletzung einer Verständigungspflicht durch das Arbeitsinspektorat bei der Durchführung von Kontrollen für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren von rechtlicher Relevanz sein sollte. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern sich daraus ein subjektives Recht auf Nichtbestrafung ableiten ließe.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2026
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