Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der A S, vertreten die durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. März 2025, Zl. 405 1/1114/1/11 2024, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, es als Grundeigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks zu verantworten zu haben, dass Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verwendet worden sei. Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 8. Juli 2022 sei festgestellt worden, dass an einer näher genannten Stelle eine näher beschriebene landund forstwirtschaftliche Remise errichtet worden sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 und § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision geltend, beim vorliegenden Tatvorwurf handle es sich um ein Dauerdelikt, die Tatzeitraumformulierung „festgestellt am 08.07.2022“ weiche jedoch von den dazu durch die (näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen ab.
6 Dem ist zu erwidern, dass es wie in der Revision zwar zutreffend ausgeführt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Allerdings ist was von der Revisionswerberin übersehen wirdnach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat im Zuge der Forstaufsicht), nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht, das sich (durch Verweis auf VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038; vgl. dort auch die Ausführungen zum Ende des Tatzeitraumes) auf diese Judikatur stützt, ist demnach nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/10/0164, mwN).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025
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