Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der 1. S und des 2. M, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Oktober 2025, Zlen. 1. VGW 152/104/11497/2025 34 und 2. VGW 152/104/11498/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) infolge der Säumnisbeschwerde der Revisionswerber, beide Staatsangehörige Afghanistans, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und den Antrag der Erstrevisionswerberin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 18 StbG ab (Spruchpunkt I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mwN).
7Mit dem als Revisionspunkt geltend gemachten, bloß unsubstantiierten Vorbringen, die Revisionswerber seien durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren subjektiven Rechten verletzt“ worden, wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, verlangt doch § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG explizit „die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet“, was den Umfang der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof begrenzt.
8Es muss demnach zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0036, mwN).
9 Eine wie vorliegendbloß pauschale Behauptung erfüllt diese Anforderung nicht (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN [pauschale Bezugnahme auf näher genannte Gesetze nach deren Kurztitel]; wiederum 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mwN).
10 Die Revision erweist sich daher bereits deshalb als unzulässig.
11Im Übrigen entspricht die vorliegende außerordentliche Revision den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2024/01/0060, mwN) ebenfalls nicht; sie umfasst zur Zulässigkeit der Revision unter Punkt 3. lediglich Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeitsals auch überwiegend Revisionsgründe vermengen (vgl. dazu z.B. VwGH 5.12.2024, Ra 2024/01/0403). Gesonderte Ausführungen zu den Revisionsgründen fehlen zur Gänze.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2026
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