Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. S, vertreten durch Dr. Andreas Kaufmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. November 2025, Zl. LVwG 42.40 4758/2025 5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache dem Revisionswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 2a und § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A 1, A 2, A, B und F für die Dauer von sechs Monaten (ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung, mit der der Revisionswerber (ua.) wegen Überholens auf einer durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten ausgenommen Zugmaschinen“ gekennzeichneten Straßenstrecke, unter besonders gefährlichen Verhältnissen (trotz Sperrlinie, Abbiegespur für entgegenkommende Fahrzeuge und Gegenverkehr) nach § 16 Abs. 2 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO bestraft worden war.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
7Gemäß § 26 Abs. 2a FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine in § 7 Abs. 3 Z 3 leg. cit. genannte Übertretung begangen wird.
8 Gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, u.a. beim Überholen unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
9Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraumfallbezogen somit gemäß § 26 Abs. 2a FSG eine Entziehungsdauer von 6 Monatenauszusprechen (vgl. VwGH 11.7.2025, Ra 2024/11/0204, mwN).
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer rechtskräftigen Bestrafung Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. für viele etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184, mwN).
11Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2a FSG (Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretung) ist eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128).
12Vor dem Hintergrund der Rechtskraft der Strafverfügung betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO stand für das Verwaltungsgericht die Begehung dieser Übertretung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/11/0009, mwN, zu einer Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG).
13 Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
14 Das Zulässigkeitsvorbringen, das zusammengefasst und im Wesentlichen das Erfordernis einer eigenständigen Beurteilung der der Bestrafung zu Grunde liegenden besonderen Umstände (insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen) durch die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Entziehungsverfahren behauptet, wirft angesichts der dargestellten Rechtsprechung zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafverfügungen keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2026
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