Rückverweise
Die Gefährlichkeit des Befahrens gegen die Fahrtrichtung von anderen Straßen mit durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen ist grundsätzlich mit der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens auf Autobahnen vergleichbar, zumal auch solche Straßen erfahrungsgemäß und im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren werden, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben (vgl. idZ VwGH 21.10.1994, 94/11/0280, mwN).