Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Ing. Mag. M S, vertreten durch die Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Josef Schöpf Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2024, Zl. LVwG 2024/13/2493 4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie das Verfahren nach dem Führerscheingesetz betrifft, zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt B. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 14. April 2024, entzogen, ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt, und eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein mit Spruchpunkt A. der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geld und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Lenker und Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (Alkomattest) verweigert habe. Daraus folge gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspreche § 30 Abs. 1 FSG. Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergäben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, dem Revisionswerber sei von der belangten Behörde die Verweigerung des Alkomattests im Rahmen der Fahrzeugkontrolle am 14. April 2024 „unterstellt“ worden, da er dem einschreitenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt habe, den Test nicht zu verweigern. Überdies sei es im gesamten Verfahren unterlassen worden, einen weiteren bei der Amtshandlung anwesenden Beamten als Zeugen zu befragen, obwohl der Revisionswerber diesem Beamten gegenüber seine gesundheitliche Einschränkung bekanntgegeben habe.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
9 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate bzw. gemäß § 30 Abs. 1 FSG die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/11/0083, mwN). Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.
10 Angesichts dessen geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches die Begehung des Verweigerungsdeliktes bestreitet, ins Leere. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2025, Ra 2025/02/0013, mit dem die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit sie die Übertretung der StVO 1960 betrifft, zurückgewiesen wurde, hingewiesen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025
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