JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0204 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2025

Aus der Nennung des Fahrens gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen (nicht jedoch auf Autostraßen) als demonstratives Beispiel in § 7 Abs. 3 Z 3 lit. e FSG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, ein Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autostraßen könne niemals besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG begründen. Die Aufzählung in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG ist nämlich lediglich eine demonstrative (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0187; siehe zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 lit. j des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997, bereits ErlRV 712 BlgNR 20. GP, 44, wonach "Geisterfahren" nur zur Vorbeugung von Auslegungsschwierigkeiten explizit im Gesetz angeführt wurde).

Rückverweise