Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der Q M, vertreten durch Mag. Paul Josef Kaiblinger, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. März 2026, VGW-151/091/3803/2026-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, wurde erstmals mit Wirksamkeit ab September 2023 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 NAG erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge bis 22. September 2025 verlängert. Am 2. September 2025 beantragte die Revisionswerberin die erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
2 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin ab, weil sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2023/10/0006, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar-wie die Revisionswerberin anmerkt-wiederholt ausgesprochen, dass sich im-hier vorliegenden-Anwendungsbereich des Art. 47 GRC im Fall der Unterlassung einer nach Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN).
9 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Indessen hat ein Verwaltungsgericht im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen (vgl. zum Ganzen abermals VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN).
10 Die Revisionswerberin zeigt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen am Boden des Beschwerdevorbringens eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Es wird auch nicht konkret dargelegt, welcher Sachverhalt in der Beschwerde erstmalig behauptet worden wäre, inwiefern darin entscheidungswesentliche Feststellungen der Behörde substantiiert bestritten worden wären oder inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte.
11 Im Hinblick auf Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Revisionswerbers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088, mwN).
12 Eine konkrete, fallbezogene Darlegung, weshalb die Versagung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wegen eines nicht ausreichenden Studienerfolges durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen. Es bleibt unbestritten, dass im maßgeblichen Studienjahr kein Studienerfolg erbracht wurde. Weiters wird ohne nähere fallbezogene Konkretisierung bloß auf eine „psychische Ausnahmesituation“, eine „Studienunterbrechung“ sowie einen „erheblichen Studienfortschritt“ im darauffolgenden Studienjahr verwiesen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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