Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2025, LVwG 753579/15/ER, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine 1939 geborene türkische Staatsangehörige, beantragte am 22. August 2024 beim Bürgermeister der Stadt Linz (belangte Behörde) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) verbunden mit einem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG.
2 Mit Bescheid vom 24. März 2025 wurde der Revisionswerberin der beantragte Titel wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 NAG nicht erteilt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, die Revisionswerberin sei mit einem vom 30. Oktober 2022 bis 27. Jänner 2023 gültigen Visum nach Österreich eingereist. Davor habe die Revisionswerberin in der Türkei gemeinsam mit ihrer Enkelin bis zu deren Verehelichung gelebt. Am 20. Februar 2023 habe die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt, der vom Bundesamt für Fremdenwesen mit am 11. Juni 2024 rechtskräftig gewordenem Bescheid abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei die gegen die Revisionswerberin mit diesem Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen; die bis 25. Juni 2024 eingeräumte Ausreisefrist habe die Revisionswerberin verstreichen lassen und seitdem Österreich nicht mehr verlassen. Die Revisionswerberin habe zunächst vom 8. November 2022 bis 16. Juli 2024 bei ihrem Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, in Wels gewohnt. Seit 16. Juli 2024 lebe sie bei einem weiteren Sohn dem Zusammenführenden; ebenfalls österreichischer Staatsbürger in Linz. Die Revisionswerberin habe keine Deutschkenntnisse. Der zusammenführende Sohn wohne mit seiner Ehefrau und deren Kind im gemeinsamen Haushalt und kümmere sich nicht allein um die Revisionswerberin.
5 Zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerberin sei vor mehreren Jahren in der Türkei ein künstliches Kniegelenk implantiert worden und sie habe seither unter chronischen Knieschmerzen gelitten. Im Juli 2025 sei die Revisionswerberin in Linz wiederum an diesem Knie unter Austausch der Prothese operiert worden. Sowohl die Operation als auch der postoperative Verlauf auch hinsichtlich der Schmerzunterdrückung seien komplikationslos verlaufen. Während der etwa einmonatigen Zeit nach der Operation, in der sie aufgrund der Gipsversorgung ihres Beines bettlägerig gewesen sei, sei die Revisionswerberin von der Ehefrau des Zusammenführenden versorgt worden. Die Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2025 gesagt, dass das Knie „jetzt gut“ sei. Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung „sowohl körperlich als auch geistig einen rüstigen Eindruck“ gemacht habe. Dass sie pflegebedürftig wäre, sei nicht festzustellen. Daran ändere auch der vorgebrachte Verdacht einer beginnenden Demenz nichts.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass sich die Revisionswerberin seit 28. Jänner 2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Revisionswerberin sei somit nicht zur Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 NAG berechtigt gewesen. Zudem sei die Revisionswerberin der gegen sie erlassenen und am 11. Juni 2024 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, sondern habe ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt.
7 Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass nach erfolgter Gesamtabwägung im vorliegenden Fall nicht von einer Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auszugehen sei, weshalb kein direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich lediglich für knapp drei Monate rechtmäßig gewesen sei. Eine besonders enge familiäre Bindung zu ihrem erwachsenen Sohn bestünde nicht. Insbesondere könne nicht erkannt werden, dass die Bindung zum Zusammenführenden dergestalt wäre, dass es der Revisionswerberin aus Gründen des Familienlebens unzumutbar wäre, auszureisen, in der Türkei einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens abzuwarten. Die Revisionswerberin habe erst seit kurzem im Haushalt des zusammenführenden Sohnes gelebt. Zudem habe das Zusammenleben erst zu einem Zeitpunkt begonnen, als der Aufenthalt der Revisionswerberin bereits unrechtmäßig gewesen sei und die Abweisung ihres Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 der eine Prüfung anhand der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK zugrunde gelegen sei samt der damit einhergegangenen Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne auch nicht erkannt werden, dass es der Revisionswerberin nunmehr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei, auszureisen. Selbst wenn die Revisionswerberin aufgrund ihres Alters zunehmend Hilfe benötige, könne aufgrund der beliebigen Austauschbarkeit der Personen, die sie in der Vergangenheit unterstützt hätten, nicht erkannt werden, dass sie sich nicht auch in der Türkei und außerhalb ihres Angehörigenkreises derartige Hilfeleistungen organisieren könne. Die Revisionswerberin habe keine Deutschkenntnisse und auch sonst nichts vorgebracht, das auf eine Integration der Revisionswerberin in Österreich hinweisen würde. Auch wenn sich viele Verwandte der Revisionswerberin mittlerweile in Österreich aufhielten, sei aufgrund der Sozialisation der Revisionswerberin in der Türkei die einer fehlenden Integration in Österreich gegenüberstehe zu erkennen, dass die Bindung an ihren Herkunftsstaat erheblich sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3635/2025-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle „gesicherte“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Inlandsantragstellung aus zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK zuzulassen sei.
14 Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn ausnahmsweise, nämlich für den (dann gegebenen) Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2022/22/0067, mwN). Ausgehend davon ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auch die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK maßgeblich (vgl. etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040, mwN).
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2022/17/0013, mwN).
16 Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann revisibel, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, mwN).
17 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das beträchtliche Alter der Revisionswerberin in seine Interessenabwägung einbezogen und berücksichtigt, dass sie Unterstützung benötigt. Allerdings gelangte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zur Auffassung, dass diese Unterstützung nicht zwingend durch Familienangehörige zu erfolgen habe und sich die Revisionswerberin eine derartige Hilfeleistung auch in der Türkei organisieren könne. Das Verwaltungsgericht kam insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Integration der Revisionswerberin, ihres langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Missachtung einer gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung zum Ergebnis, dass ein direkt auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Inlandsantragstellung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht abzuleiten sei. Dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts fallbezogen unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
18 Soweit die Revision weiters vorbringt, dass der maßgebliche Sacherhalt zur Pflege und Betreuungsbedürftigkeit der Revisionswerberin nicht ausreichend erhoben worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0085, mwN). Gründe für einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt.
19 Die Revisionswerberin zeigt somit nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Falles vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar oder nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage bzw. nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt wäre.
20 In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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