Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2025, Zl. LVwG AV 1075/001 2025, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: O M), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Über Antrag des Mitbeteiligten stellte die belangte Behörde und nunmehrige revisionswerbende Partei diesem am 21. August 2025 einen Waffenpass mit dem Vermerk „Beschränkt auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ aus.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte, der seinen Antrag damit begründet hatte, dass er „Polizeibeamter im aktiven Außendienst“ sei, Beschwerde und beantragte darin die Löschung des im Waffenpass eingetragenen Beschränkungsvermerkes. Dazu führte er aus, mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter sei auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit eine erhöhte Gefahrenlage verbunden, weshalb einem Polizeibeamten ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk auszustellen sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass der genannte Beschränkungsvermerk im Waffenpass des Mitbeteiligten ersatzlos zu entfallen habe. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG sei ein Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich wie bei dem Mitbeteiligten um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handle.
5 Eine Beschränkung auf die Dauer der Berufsausübung für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei jedoch in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG nicht vorgesehen. Eine Beschränkung gemäß § 21 Abs. 4 WaffG für Waffenpässe, die dieser Personengruppe ausgestellt würden, sei nicht geboten, weil eine gesetzliche Vermutung bestehe, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B aufgrund näher dargestellter außerberuflicher Gefährdungen bestehe. Die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes führe nicht automatisch zum Wegfall dieser außerberuflichen Gefährdungen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Beschränkungsvermerkes bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/03/0051, über eine Amtsrevision entschieden, der ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.
10 Dazu hat er ausgesprochen, dass ein Waffenpass, der Personen ausgestellt wird, deren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B sich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG umschriebenen Personenkreis ergibt, ein Waffenpass ist, der im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit nämlich jener als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Angehöriger der Militärpolizei oder als Angehöriger der Justizwache auftreten. Ein derartiger Waffenpass hat daher einen Beschränkungsvermerk nach § 21 Abs. 4 WaffG bezogen auf diese Tätigkeiten zu enthalten.
11 Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
12 Das angefochtene Erkenntnis, wonach dem Mitbeteiligten ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk nach § 21 Abs. 4 WaffG auszustellen sei, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
13 Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die von einer generalisierenden Betrachtungsweise getragene Annahme des Gesetzgebers, wonach Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen besonderen Gefahren iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sind, ausdrücklich an deren berufliche Tätigkeit anknüpft, und dies besonders deutlich im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird, bei denen nicht auf ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis abgestellt wird, sondern darauf, dass diese den Exekutivdienst versehen (vgl. VwGH 28.1.2026, Ro 2025/03/0020).
14 Der von der belangten Behörde im angefochtenen Waffenpass verfügte Beschränkungsvermerk „auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ erweist sich damit als zu weit. Vielmehr ist in einem Waffenpass, der nur aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG ausgestellt wird, die Befugnis zum Führen gemäß § 21 Abs. 4 WaffG auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beschränken.
15 Im Beschwerdeverfahren ist der Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei gebunden. Sache eines Beschwerdeverfahrens, in dem ein Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG bekämpft wird, ist die Ausstellung des vom Antragsteller begehrten Waffenpasses. Das Verwaltungsgericht ist daher in einem solchen Beschwerdeverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, insbesondere zu prüfen, ob ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd § 21 Abs. 4 WaffG) überhaupt erteilt werden darf (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032), und daher erforderlichenfalls auch einen vom bekämpften Waffenpass abweichenden Beschränkungsvermerk zu verfügen.
16 Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 16. April 2026
Rückverweise