Wird in der Zulässigkeitsbegründung die mangelnde Aktualität eines vom BVwG herangezogenen Sachverständigengutachtens zum Umgang mit Wehrdienstverweigerern gerügt, ist das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach aufgrund der "massiven Änderung der geopolitischen Lage in der russischen Föderation seit 2010" ein "veränderter Umgang mit Wehrdienstverweigerern denkbar" sei, nicht geeignet, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen (Hinweis B vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
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