An die Behörde oder das VwG gerichtete schriftliche Anbringen werden zum Zwecke der Kommunikation (des "Verkehrs") mit der Behörde oder dem VwG erstellt und können daher auch diesem Zweck entsprechend gestaltet - also etwa in deutscher Sprache abgefasst - werden. Demgegenüber bestehen vorgelegte Urkunden in der Regel bereits unabhängig vom verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren und dienen der Beweisführung, sollen die Behörde oder das VwG also im Sinne von § 45 Abs. 2, §§ 46, 47 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) vom Vorliegen bestimmter Tatsachen überzeugen, die sich außerhalb des Verfahrens ereignet haben. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG 2014 verpflichten einen Asylwerber (etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005) generell, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen (vgl. demgegenüber beispielsweise § 6 Abs. 3 NAGDV 2005 oder § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den Bestimmungen über die Rechtsberatung vor dem BVwG nach § 52 BFA-VG 2014 (anzuwenden war im vorliegenden Verfahren die Fassung vor dem BBU-Errichtungsgesetz) ableiten.
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