Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D L in B (Deutschland), vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2020, Zl. LVwG 1 442/2020 R5, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2020, Zl. LVwG 1 442/2020 R5, wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2022, Ro 2021/11/0003, aufgrund der ordentlichen Revision der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 21.9.2022, Ro 2022/19/0001, 0002, mwN).
4 Die Revision war daher nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und sich diese innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. November 2022