Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des K I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2025, W205 22799201/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. September 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer in zwei Tagsatzungen abgehaltenen mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, seine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Sofern sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0168 bis 0173, mwN).
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Revisionswerber Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern. Er wurde vom Verwaltungsgericht zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ausführlich befragt. Seinem Rechtsvertreter und seiner Rechtsvertreterin wurde die Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen an den Revisionswerber zu richten. Das Verwaltungsgericht, das sich mithin vom Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat im angefochtenen Erkenntnis mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es seinen Angaben keinen Glauben geschenkt hat. Es gelingt ihm mit seinem kursorischen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
9 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs , Feststellungs und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2025/20/0106, mwN).
10 Eine solche Relevanzdarlegung lässt die Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision ebenso vermissen, wie ein konkretes Vorbringen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen.
11 Soweit sich der Revisionswerber in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, ist festzuhalten, dass entgegen dem Revisionsvorbringen das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung vor dem Hintergrund der Länderberichte und „IPC Landkarten“, unter Berücksichtigung der UNHCRRichtlinien und den Feststellungen zur persönlichen Situation des Revisionswerbers zum Ergebnis gekommen ist, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer im Herkunftsstaat für den Revisionswerber gegebenen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorlägen. Der Revisionswerber, der sich mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auseinander setzt, zeigt eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0208, mwN).
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2025