Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der Y Y, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025, W119 2285094 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 17. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, von der chinesischen Regierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der christlichen Religionsgemeinschaft „Quanneng Shen“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“) verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Begründend hielt das BVwG sofern hier wesentlich fest, die Revisionswerberin habe nicht glaubhaft machen können, die Kirche des allmächtigen Gottes als verinnerlichte, identitätsstiftende Überzeugung anzusehen, diesen Glauben in der Volksrepublik China weiterhin zu praktizieren und nach außen zu tragen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die vorliegende Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des BVwG. So habe sich das BVwG nicht ausreichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Zudem dürfen keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden und müsse eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen.
9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/19/0039, mwN).
10 Die Verfolgung wegen einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung ist überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/19/0103, mwN).
11 Das BVwG ging in seiner Beweiswürdigung unter Verweis auf die jeweiligen Aussagen der Revisionswerberin auf alle Widersprüche in deren Aussageverhalten ein. Zudem zeigte es Ungereimtheiten auf, befasste sich konkret mit der Teilnahme der Revisionswerberin an Kundgebungen und Demonstrationen und würdigte die eingebrachten Beweismittel, insbesondere deren Beiträge in sozialen Medien.
12 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Die Revision enthält vielmehr eigene beweiswürdigende Erwägungen, die sie an die Stelle jener des BVwG setzen möchte und verkennt dabei, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/19/0029, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2025