JudikaturVwGH

Ra 2022/19/0283 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision der M E, vertreten durch Mag. Philipp Holzapfel, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard Fugger Straße 3, gegen das am 30. August 2022 mündlich verkündete und am 20. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W280 2175491 3/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte erstmals am 27. Juni 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 29. Februar 2019 als unbegründet ab.

3 Am 12. Oktober 2020 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4 Mit Bescheid vom 29. April 2021 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021 als unbegründet ab.

5 Am 25. Oktober 2021 stellte die Revisionswerberin einen weiteren den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

6 Mit Bescheid vom 15. Februar 2022 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Schließlich erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

7 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem am 30. August 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten und am 20. September 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA vom 15. Februar 2022 insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Ferner sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Revisionswerberin und bringt dazu vor, das BVwG habe sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt. Das Verfahren sei von Anfang an einseitig geführt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Lebensgefährten der Revisionswerberin kein Glauben geschenkt worden sei.

12 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.1.2022, Ra 2021/19/0455, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0345, mwN).

Diesen Anforderungen wird das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht gerecht, weil es keinen Bezug zu geltendem Recht oder aktueller Judikatur herstellt, und schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, von deren Lösung der Ausgang des Verfahrens abhinge (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0320, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

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