Es war vertretbar, dass das VwG iSd. Z 5 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 die starken Bindungen der Fremden zu ihrem Heimatstaat in die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 einbezog. Die für die Fremde sprechenden Umstände durfte das VwG aber überdies in Hinblick auf die festgestellte Aufenthaltsehe, auf die sich die Fremde gegenüber der Niederlassungsbehörde rechtsmissbräuchlich berufen hatte, jedenfalls vertretbar als iSd. Z 7 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 wegen des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und dessen Z 8 wegen des deshalb unsicheren Aufenthaltsstatus als maßgeblich relativiert erachten (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0127; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626).
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