Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2025, RV/7103786/2024, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Mag. W S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 forderte das Finanzamt die dem Mitbeteiligten für seinen im Jahr 2001 geborenen Sohn S gewährte Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 iHv insgesamt 10.295,30 € zurück. Begründend wurde dabei angeführt, dass gemäß § 5 Abs. 3 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im Ausland aufhielten. S betreibe seit September 2020 ein Studium im Vereinigten Königreich, weshalb sein ständiger Aufenthalt in einem Drittland liege. Für Personen, die im Zeitraum von März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hätten, fänden gemäß § 15 Abs. 1 FLAG die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt werde.
2 Die seitens des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag einbrachte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts, soweit er die Monate April bis September 2021 und die Monate Oktober 2022 bis September 2023 betrifft, ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Sohn des Mitbeteiligten am 28. September 2020 ein vier Jahre dauerndes Studium als Vollzeitstudent an einer Universität in Großbritannien begonnen.
5 Das Bundesfinanzgericht traf Feststellungen zu Flugreisebewegungen des S zwischen Österreich und Großbritannien bzw. zwischen Österreich und Rumänien und leitete daraus wie aus den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses hervorgeht ab, dass S die Zeiträume zwischen diesen Reisebewegungen an den jeweiligen Enddestinationen verbracht habe.
6 Während der festgestellten Aufenthalte im Inland sei S unter anderem einer Beschäftigung nachgegangen und habe ein Praktikum absolviert. Zudem habe sich S in einem näher bezeichneten Zeitraum in Rumänien aufgehalten. Dort sei er an einer internationalen Schule einer näher dargestellten Tätigkeit nachgegangen. S habe Pflichtpraktika im Rahmen der universitären Ausbildung zu absolvieren gehabt. Die Praktika stünden in Zusammenhang mit dem Studium, seien eine Ausbildung in Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung gewesen und hätten die volle Zeit des S in Anspruch genommen. Es habe sich dabei nicht bloß um eine Einschulung am Arbeitsplatz gehandelt.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, der ständige Aufenthalt eines Kindes im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG sei unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Unter Hinweis darauf, dass S sich in näher bezeichneten Zeiträumen überwiegend im Inland bzw. dem Gemeinschaftsgebiet aufgehalten habe, gehe das Bundesfinanzgericht für diese Zeiträume von dessen ständigem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet aus.
8 Zusammenfassend führt das Bundesfinanzgericht aus, dass, wenngleich sich Studenten, die Auslandsstudien in entfernten Ländern absolvierten, in der Regel ständig im Ausland aufhielten, sich dies in „besonders gelagerten Fällen als nicht zutreffend“ erweisen könne. Dies sei gegenständlich gegeben. Aufgrund der Anwesenheitszeiten des S könne nicht davon gesprochen werden, er habe während seines gesamten Studiums seinen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich gehabt. Daher sei der angefochtene Bescheid für die revisionsgegenständlichen Zeiträume aufzuheben.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich das Finanzamt soweit der Rückforderungsbescheid vom 14. Mai 2024 aufgehoben wurde mit der vorliegenden Amtsrevision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er auf sein Vorbringen im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht verwies.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des ständigen Aufenthalts eines Kindes im Sinn des § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa VwGH, 26.1.2012, 2012/16/0008, mwN). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221, mwN).
16 Wenn das Finanzamt nunmehr vorbringt, nach der Argumentation des Bundesfinanzgerichts gebe es zwei ständige Aufenthalte, nämlich einmal in den nicht revisionsgegenständlichen Zeiträumen in Großbritannien und in den revisionsgegenständlichen Zeiträumen in Österreich, zeigt es damit einen Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung nicht auf. Dass das Bundesfinanzgericht das gleichzeitige Bestehen von mehr als einem gewöhnlichen Aufenthalt des S angenommen habe, behauptet auch das Finanzamt nämlich nicht.
17 Die Frage des ständigen Aufenthaltes im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten. Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. erneut VwGH, 26.1.2012, 2012/16/0008, mwN).
18 Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, der Sohn des Mitbeteiligten habe im September 2020 im Vereinigten Königreich ein vier Jahre dauerndes Vollzeitstudium begonnen. Weiters hat es die Zeiten der Anwesenheit des S in Großbritannien, in Österreich und in Rumänien in freier Beweiswürdigung festgestellt. Ebenso hat es zu den vorwiegend im Inland und darüber hinaus im Gemeinschaftsgebiet besuchten Praktika festgehalten, dass diese eine Berufsausbildung darstellten und die volle Zeit des S in Anspruch genommen hätten.
19 Die Beweiswürdigung ist nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen vermag das revisionswerbende Finanzamt nicht aufzuzeigen.
20 Wenn das Bundesfinanzgericht angesichts der getroffenen Feststellungen insbesondere, dass S im Rahmen seiner Ausbildung zeitlich umfangreiche Pflichtpraktika zu absolvieren gehabt habe, die im Gemeinschaftsgebiet und vorwiegend im Inland stattgefunden hätten zum Schluss gelangte, S habe in den revisionsgegenständlichen Zeiträumen seinen ständigen Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG im Inland gehabt, ist dies vor dem Hintergrund des Zulässigkeitsvorbringens der gegenständlichen Revision für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
21 Dem stehen auch nicht die vom revisionswerbenden Finanzamt ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, denen jeweils mit dem gegenständlichen Fall bei dem nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts wesentliche Teile der Berufsausbildung im Inland erfolgten nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Das Erkenntnis vom 27. April 2005, 2002/14/0050, befasst sich mit dem bloß (teilweisen) Verbringen der Ferien in Österreich von Kindern, die im Ausland ein Gymnasium besuchten. Dem Erkenntnis vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, lag ein mehrjähriger Schulaufenthalt im Ausland zugrunde, bei dem nur die Ferien in Österreich verbracht worden sind, ebenso dem Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0079, sowie jenem vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160. Dass S sein Studium abseits der ohnedies nicht im Vereinigten Königreich absolvierten Praktika in den revisionsgegenständlichen Zeiträumen, soweit erforderlich, nicht vom Inland aus hätte betreiben können, behauptet auch das Finanzamt nicht.
22 Im Übrigen ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, dass der Mitbeteiligte wie dieser bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat seinen Anspruch auf Familienbeihilfe im Revisionszeitraum unter der Annahme eines durchgängigen ständigen Aufenthalts des S in Großbritannien nicht auf Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L 29, 31.01.2020, S. 7 187, stützen könnte.
23 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes hat, der für ihn mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (in Abgaben und Abgabenstrafsachen auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand), und die Revisionsbeantwortung nicht durch einen solchen eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ro 2025/15/0004, mwN).
Wien, am 9. März 2026
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