Mit § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 wurde eine Steuerbefreiung für sogenannte Mitarbeiterrabatte geschaffen. Voraussetzung ist - unter anderem -, dass der Arbeitgeber diese einem oder mehreren Gruppen von Arbeitnehmern einräumt. Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988. Demnach gilt als Arbeitnehmer jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte liegen nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 insbesondere dann vor, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage lässt sich keine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht unter die Steuerbefreiung fallen sollen. So wird als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nur genannt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen muss (vgl. RV 684 BlgNR 25. GP, 7). § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 erfasst somit auch Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis entspringen. Diese können - sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - unter die Steuerbefreiung fallen und als Mitarbeiterrabatt gelten.
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