Angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach er in Österreich nie über einen festen Wohnsitz verfügt habe und seit über 35 Jahren eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln führe, scheint sohin schon fraglich, ob der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien für die Bearbeitung des verfahrenseinleitenden Antrags betreffend Gewährung einer vorzeitigen Altersrente unionsrechtlich zuständig ist (vgl. zu den Modalitäten der Beantragung von Leistungen bei Alter auch Pöltl, Art. 45 VO 987/2009, Rn. 5; Art. 47 VO 987/2009, Rn. 3ff, in: Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 23. Lfg; Janda, Art. 50 VO 883/2004, Rn. 3ff, in: Fuchs (Hrsg), Europäisches Sozialrecht7 (2018); OGH 25.11.2014, 10 ObS 109/14y). Dazu wird das VwG erforderlichen Feststellungen (insbesondere zum Wohnort des Revisionswerbers, zum Mittelpunkt seiner Tätigkeiten iSd Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 und, daran anknüpfend, zu - aktuellen und vergangenen - Zugehörigkeit(en) des Revisionswerbers zu einem System der sozialen Sicherheit) zu treffen haben. Dies erfordert die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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