Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der W GmbH, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. August 2024, RV/7101385/2024, betreffend Festsetzung des Energiekrisenbeitrags Strom (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Großbetriebe), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 beantragte die Revisionswerberin die Festsetzung des selbstberechneten und bereits entrichteten EnergiekrisenbeitragsStrom (EKB-S) für den Zeitraum Dezember 2022 bis Juni 2023 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO.
2 Mit Bescheid vom 4. April 2024 wies das Finanzamt für Großbetriebe den Antrag ab und führte begründend aus, eine Festsetzung dürfe nicht erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung wie im vorliegenden Fall als richtig erweise.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes über den EnergiekrisenbeitragStrom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, geltend gemacht, weshalb das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit näherer Begründung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, der EKBS sei korrekt berechnet worden. Es sei nicht festzustellen, dass das EKBSG durch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates der Europäischen Union vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise nicht gedeckt sei. Verfassungsund Unionsrechtswidrigkeiten des EKBSG seien zudem nicht erkennbar. Die Revision erklärte es für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des EKBSG fehle.
6 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 1824/2024 4 u.a., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 In weiterer Folge erhob die Revisionswerberin die gegenständliche Revision, welche das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshofnach Durchführung des in § 30a VwGG vorgesehenen Vorverfahrens vorlegte. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
10 Als Reaktion auf die seit September 2021 bedingt durch den Krieg in der Ukraine stark gestiegenen Energiepreise (Gas- und Strompreise) erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (kundgemacht im ABl. 2022 L 261/1). Ziel dieser Verordnung (in der Folge: EU NotfallmaßnahmenVO) war, durch Festlegung von Notfallmaßnahmen die vorübergehende Minderung des Risikos, dass die „Strompreise und die Kosten für Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen und die Mitgliedstaaten unkoordinierte nationale Maßnahmen ergreifen, die die Versorgungssicherheit auf Unionsebene gefährden und die Industrie und die Verbraucher in der Union zusätzlich belasten könnten“ (vgl. Erwägungsgründe 1 ff, 6, 11 und 12 der EU NotfallmaßnahmenVO). Die vorgesehene Kern Notfallmaßnahme war die Einführung einer Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger (inframarginale Erzeugungsanlagen).
11 Die Bestimmungen der EU NotfallmaßnahmenVO lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit öffentlichen Eingriffsmaßnahmen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und KMU einzugreifen und Vorschriften für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag von im Erdöl , Erdgas , Kohle und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einzuführen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.
[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
5. ‚Markterlöse‘ bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung;
[...]
9. ‚Überschusserlöse‘ bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1;
[...]
Artikel 6
Verbindliche Obergrenze für Markterlöse
(1) Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
(4) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird.
[...]
Artikel 7
Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger
(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse:
a) Windenergie;
b) Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik);
c) Erdwärme;
d) Wasserkraft ohne Speicher;
e) Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse Brennstoffe) außer Bio-methan;
[...]
(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere, wenn bei Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Anstieg der CO 2 Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf in Hybridanlagen erzeugten Strom anzuwenden, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen.
[...]
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden.
[...]
Artikel 8
Nationale Krisenmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können
a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;
b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;
c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen;
[...]
e) auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie
a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;
b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden;
c) stellen sicher, dass die Investitions und Betriebskosten gedeckt sind;
d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;
e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
[...]
Artikel 10
Verteilung der Überschusserlöse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dürfen der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht entgegenwirken.
(3) Wenn die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Hoheitsgebiet erzielt werden, und die Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden, nicht ausreichen, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:
a) Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung;
b) direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife;
c) einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Artikel 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen;
d) Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms;
e) Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.
[...]
Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.
a) Artikel 4 gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023;
b) Die Artikel 5 und 10 gelten ab dem 1. Dezember 2022;
c) Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;
d) Artikel 20 Absatz 2 gilt bis zum 15. Oktober 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“
12 Nach Art. 6 der EU NotfallmaßnahmenVO waren die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzielen, auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität zu begrenzen.
13 Mit dem Bundesgesetz über den EnergiekrisenbeitragStrom (EKBSG), setzte der Gesetzgeber die EU NotfallmaßnahmenVO - durch Einführung einer öffentlichen Abgabe auf die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus näher genannten Quellen (vgl. dazu die Begründung zum Initiativantrag 3024/A 27. GP 6) um (BGBl. I Nr. 220/2022 vom 29. Dezember 2022).
14Die Bestimmungen des EKBSG (in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 13/2024), lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag Strom (im Folgenden EKB S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
(2) Der EKB S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Dem EKB S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
[...]
§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
3. Obergrenze für Markterlöse:
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
(5) Der EKB S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
[...]
§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.
(2) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 1 im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
- den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
- den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.
[...]
§ 5. (1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der EKB S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
[...]
(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl Nr 194/1961, festgesetzten EKB S richtet sich nach Abs. 2.
[...]
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
15Die Revisionswerberin wendet sich mit der vorliegenden Revision gegen die Abweisung des Festsetzungsantrags gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO und bringt zunächst (im Wesentlichen) vor, das EKBSG verstoße gegen die EU NotfallmaßnahmenVO, weil im Ergebnis die Begrenzung der Markterlöse auf 140 € je MWh Strom (bzw. ab 1. Juni 2023 auf 120 € je MWh Strom) anstatt mit der „unionsweit einheitlichen Obergrenze“ von 180 € je MWh Strom unionsrechtlich unzulässig sei. Die nationale Obergrenze sei willkürlich gewählt und es liege keine Rechtfertigung für die Abweichung von der EU NotfallmaßnahmenVO vor. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EU NotfallmaßnahmenVO sei es den Mitliedstaaten zwar gestattet, Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger weiter begrenzt würden, jedoch würden die in Art. 8 Abs. 2 lit. a bis e leg.cit. genannten Voraussetzungen für derartige Maßnahmen nicht vorliegen.
16 Die Revisionswerberin bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, der EKB S sei weder verhältnismäßig noch diskriminierungsfrei iSd Art. 8 Abs. 2 lit. a EU NotfallmaßnahmenVO, weil die Anknüpfung an den Erlös pro MWh Strom in der Monatsbetrachtung in Verbindung mit der Herabsetzung der Obergrenze unsachlich sei. Vor dem Hintergrund der Volatilität des Strommarktes sei es einseitig und unsachlich, jeweils nur einen Monat zu betrachten, weil dabei nicht berücksichtigt werde, wenn der Erlös längerfristig im Durchschnitt unter der Obergrenze liege, und Untererlöse nicht ausgeglichen (etwa in der Form eines Zuschusses für Erträge, die unter den Obergrenzen liegen) würden.
17 Zunächst ist festzuhalten, dass wie die Revisionswerberin selbst zugesteht die EU NotfallmaßnahmenVO den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, Maßnahmen einzuführen, die an niedrigere Markterlöse, als die in der EU-NotfallmaßnahmenVO genannten 180 € je MWh Strom, anknüpfen (Art. 8 Abs. 1 lit. a EU NotfallmaßnahmenVO). Derartige Maßnahmen müssen dabei die in Art. 8 Abs. 2 lit. a bis e EU NotfallmaßnahmenVO angeführten Voraussetzungen erfüllen.
18 Soweit die Revisionswerberin eine „Unsachlichkeit“ des EKB S darin erblickt, dass die Abgabe monatlich bemessen werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die EU NotfallmaßnahmenVO den Mitgliedstaaten keine explizierten Vorgaben somit auch keine anzustellende Durchschnittsbetrachtung in zeitlicher Hinsicht betreffend die Ermittlung der Markterlöse (bzw. der Obergrenzen) macht. Auch sieht Art. 6 Abs. 2 EU NotfallmaßnahmenVO vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, „dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse [...] angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet“. Ergänzend dazu ermöglicht Art. 6 Abs. 4 leg.cit. den Mitgliedstaaten frei steht zu entscheiden, „ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird“. Weiters haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 leg.cit. wirksame Maßnahmen zu treffen, „um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern“.
19 Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist davon auszugehen, dass nach der Systematik der EU NotfallmaßnahmenVO die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gerade nicht für einen wie auch immer festgelegten Durchrechnungszeitraum, sondern transaktionsbezogen zu erfolgen hat (vgl. dazu ausdrücklich auch Erwägungsgründe 31 und 37 der EU NotfallmaßnahmenVO). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 EKBSG sehen vor, dass die Bemessungsgrundlage für den EKB S die Summe der monatlichen Überschusserlöse ist (vgl. IA 3024/A 27. GP 7). Dabei ist nicht erkennbar, warum diese Art der Ermittlung vor dem Hintergrund der Vorgaben der EUNotfallmaßnahmenVO unsachlich sein soll. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, weshalb nur eine Durchschnittsbetrachtung (über einen Zeitraum) „sachgerecht“ wäre. Eine Unsachlichkeit der im EKBSG geregelten Ermittlung der Überschusserlöse liegt nicht ausschließlich schon deshalb vor, weil eine andere Ermittlungsmethode für die Beitragsschuldner vorteilhafter wäre.
20Die Revisionswerberin bringt weiters vor, die Verrechenbarkeit von Investitionen gemäß § 4 EKBSG im revisionsgegenständlichen Erhebungszeitraum sei völlig arbiträr und von Zufällen abhängig, weil Investitionen von verbundenen Unternehmen dann nicht abgesetzt werden könnten, wenn diese verbundenen Unternehmen selbst Beitragsschuldner gewesen seien (unabhängig davon, wie hoch der Beitrag gewesen sei, den diese geschuldet hätten). Dadurch würden entgegen Art. 8 Abs. 2 lit. b EUNotfallmaßnahmenVO zudem Investitionssignale gefährdet. Der Gesetzgeber habe zwar diese Problematik mit der (zweiten) Novelle des EKBSG, BGBl. I Nr. 2024/13, für den Erhebungszeitraum 2 „repariert“, aber explizit nicht für den revisionsgegenständlichen Erhebungszeitraum 1. Dass der Gesetzgeber offensichtlich selbst erkannt habe, die Regelung in § 4 EKBSG habe einer Änderung bedurft, indiziere, dass die bisherige Regelung auch nicht unionsrechtskonform interpretiert werden könne. Der EKB S stelle außerdem entgegen Art. 8 Abs. 2 lit. c EU NotfallmaßnahmenVO nicht sicher, dass Investitions und Betriebskosten gedeckt seien, weil diese auch außerhalb des Erhebungszeitraumes anfallen könnten.
21 Auch diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die EU NotfallmaßnahmenVO keine Regelungen zur Ermittlung der Überschusserlöse gemäß Art. 2 Z 9 EU NotfallmaßnahmenVO bei (konzernal) verbundenen Unternehmen enthält. Dementsprechend ist weder vorgesehen, dass bei verbundenen Unternehmen keine individuelle Anwendung der Obergrenze (und damit der Ermittlung der Überschusserlöse) zu erfolgen hat, noch, dass die von einem Unternehmen getätigten Investitionskosten bei anderen verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Hingegen sieht Art. 6 Abs. 3 EU NotfallmaßnahmenVO explizit vor, die Mitgliedstaaten haben insbesondere sicherzustellen, dass „die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind“ (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 26 der EU NotfallmaßnahmenVO, in dem auf „Unternehmensgruppen“ Bezug genommen wird).
22 Art. 8 Abs. 2 EU NotfallmaßnahmenVO legt u.a. fest, dass Maßnahmen der Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a leg.cit. (demnach solche, die an niedrigere Markterlöse, als die in der EU NotfallmaßnahmenVO genannten 180 € je MWh Strom, anknüpfen) Investitionssignale nicht gefährden dürfen (lit. b) und sicherstellen müssen, dass die Investitions und Betriebskosten gedeckt sind (lit. c). In diesem Zusammenhang sieht Art. 8 Abs. 1 lit. b leg.cit. vor, dass die Mitgliedstaaten eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen können, wenn deren Investitions und Betriebskosten die festgelegte Obergrenze überschreiten. Zudem eröffnet Art. 7 Abs. 5 leg.cit. den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse überschreitenden Markterlöse anzuwenden.
23 Wie sich aus den Erwägungsgründen ergibt, ist der Unionsverordnungsgeber davon ausgegangen, die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Marktteilnehmer habe auf der Erwartung beruht, dass „die Preise im Durchschnitt unter dem Niveau der Spitzenzeiten liegen würden“, womit die Obergrenze für Markterlöse bei 180 € pro MWh Strom einem Preisniveau entspreche, das „deutlich über den ursprünglichen Markterwartungen“ liege. Damit die Obergrenze für Markterlöse nicht der ursprünglichen Bewertung der Investitionsrentabilität zuwiderlaufe, müsse „eine Marge zu dem von den Investoren vernünftigerweise zu erwartenden Preis hinzugerechnet werden“. Darüber hinaus sei die Obergrenze für Markterlöse von 180 € pro MWh Strom durchwegs höher einschließlich einer angemessenen Marge als die „derzeitigen Stromgestehungskosten für die einschlägigen Erzeugungstechnologien und erlaubt es den betroffenen Erzeugern, ihre Investitions und Betriebskosten zu decken“. Da durch die Obergrenze für Markterlöse eine „beträchtliche Marge zwischen den zu erwartenden Stromgestehungskosten und der Obergrenze für Markterlöse“ bleibe, „kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Investitionen in neue inframarginale Kapazitäten beeinträchtigt“ (vgl. Erwägungsgründe 28 und 29 der EU NotfallmaßnahmenVO).
24 Der nationale Gesetzgeber hat vom in Art. 7 Abs. 5 EU NotfallmaßnahmenVO eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht und den EKBS mit (lediglich) 90 % der Überschusserlöse festgelegt (§ 3 Abs. 5 EKBSG in der im revisionsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung). Darüber hinaus besteht nach § 4 EKBSG die Möglichkeit, den EKB-S um einen Absetzbetrag für mit Verordnung (vgl. EKB InvestitionsV, BGBl. II Nr. 194/2023)näher definierte begünstigte Investitionen (in erneuerbare Energien und Energieeffizienz) zu reduzieren. Für den Fall, dass die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse liegen, räumt schließlich § 3 Abs. 3 EKBSG den Beitragspflichtigen die Möglichkeit ein, diese (tatsächlichen) Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse anzusetzen (vgl. dazu IA 3024/A 27. GP 7 mit Verweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. b EU NotfallmaßnahmenVO).
25 Vor dem Hintergrund der dargestellten Vorgaben der EUNotfallmaßnahmenVO und der in deren Umsetzung ergangenen nationalen Regelungen macht die Revisionswerberin nicht einsichtig, weshalb die Bestimmungen des EKBSG trotz der vorhandenen, darauf abzielenden Mechanismen nicht verhältnismäßig sein sollen und Investitionssignale gefährden würden. Sie legt insbesondere weder dar, dass sie entgegen der Annahme des Unionsverordnungsgebers (vgl. erneut Erwägungsgründe 28 und 29 der EU NotfallmaßnahmenVO) ihren ursprünglichen Investitionsentscheidungen Erwartungen von über der Obergrenze von 180 € je MWh Strom (bzw. der nationalen Obergrenze von 140 € je MWh Strom) liegenden und damit weit über die im langjährigen Durchschnitt erzielten Markterlösen, zugrunde gelegt hat, noch, dass sie durch die Anwendung der festgelegten Obergrenze ihre tatsächlichen Betriebskosten nicht decken könnte. Auch das Vorbringen, die gesamten Investitionsund Betriebskosten einer Windkraftanlage könnten nicht auf einen Erhebungszeitraum von sieben Monaten umgelegt werden, geht insofern an der eigentlichen Frage vorbei, als es im Hintergrund stets um die der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten (durchschnittlichen) Markterlöserwartungen in einem gewissen Zeitraum (wirtschaftliche Nutzungsdauer) geht. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 EKBSG kommt nur zum Tragen, wenn die der Investitionsrechnung (Wirtschaftlichkeitsrechnung) zugrunde gelegten erwartbaren Markterlöse über der festgelegten Obergrenze liegen, was vom Beitragsschuldner nachzuweisen ist. Dass dies bei ihr zuträfe, behauptet die Revisionswerberin nicht.
26 Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin kann auch nicht aufgrund der für einen späteren Erhebungszeitraumin dem die dem EKBSG zugrundliegende EU NotfallmaßnahmenVO zudem nicht mehr in Geltung standgeschaffenen günstigeren Regelung für die Berücksichtigung von Investitionen bei konzernal verbundenen Unternehmen (vgl. § 4 Abs. 1 EKBSG idF BGBl. I Nr. 13/2024) der Schluss gezogen werden, die im revisionsgegenständlichen Erhebungszeitraum geltende Regelung wäre unionsrechtswidrig (aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der EU NotfallmaßnahmenVO) gewesen.
27 Die Revisionswerberin bringt vor, die Gleichbehandlung von Windkraft mit anderen Energiequellen sei nicht diskriminierungsfrei und verstoße gegen die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 lit. a EU NotfallmaßnahmenVO. Während der Unionsverordnungsgeber nur den Verkauf von Strom aus Braunkohle habe erfassen wollen (Art. 7 Abs. 1 lit. h leg.cit.), unterlägen dem EKB S die Veräußerung von Strom aus Braun und Steinkohle. Der nationale Gesetzgeber habe weiters nur Pumpspeicherkraftwerke vom EKBS befreit (§ 2 Z 5 EKBSG), wohingegen nach der EU NotfallmaßnahmenVO sämtliche Speicherkraftwerke ausgenommen seien. Damit habe der Gesetzgeber den Rahmen der EU NotfallmaßnahmenVO verlassen.
28 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es entgegen der offenkundigen Rechtsansicht der Revisionswerberin nach den Bestimmungen der EU NotfallmaßnahmenVO den Mitgliedstaaten keineswegs verwehrt ist, Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse aus dem Verkauf von Strom aus anderen, als jenen in Art. 7 Abs. 1 EU NotfallmaßnahmenVO genannten Quellen, einzuführen. Vielmehr ist diese Möglichkeit in Art. 8 Abs. 1 lit. c leg.cit. explizit vorgesehen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d leg.cit. wird dieses Wahlrecht zudem ausschließlich auf die Stromerzeugung aus Steinkohle ausgedehnt (siehe dazu insbesondere Erwägungsgrund 41 der EU NotfallmaßnahmenVO).
29 Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Revisionswerberin aufgrund eines gegenüber der EUNotfallmaßnahmenVO zwar weiteren, sie aber nicht betreffenden Anwendungsbereichs des EKBSG durch Erfassung der Veräußerung von Strom aus mehr Energiequellen als in der EU NotfallmaßnahmenVO explizit aufgezählt in ihren (einfachgesetzlichen) subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG), ist in der Erfassung der Stromerzeugung aus Steinkohle durch § 1 Abs. 3 EKBSG aber auch schon deshalb kein Verstoß gegen die EUNotfallmaßnahmenVO zu erblicken, weil zum Inkrafttretenszeitpunkt des EKBSG kein Steinkohlekraftwerk vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst war (vgl. dazu VfGH 11.12.2024, G 85/2024, Rz 61).
30Was die Befreiung für veräußerten Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird (§ 2 Z 5 EKBSG), betrifft, ist weiters auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 lit. e EUNotfallmaßnahmenVO hinzuweisen. Diese räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Wasserkraftanlagen, die von Art. 7 Abs. 1 lit. d leg.cit. nicht erfasst werden (somit Wasserkraftanlagen mit Speicher), eine Obergrenze für Markterlöse anzuwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beizubehalten oder einzuführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann. Vor diesem Hintergrund macht die Revisionswerberin nicht einsichtig, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 5 EKBSG nicht den Vorgaben der EU NotfallmaßnahmenVO entsprechen sollte.
31 Die Revisionswerberin erblickt eine Verzerrung des Funktionierens der Stromhandelsmärkte darin, dass der nationale Gesetzgeber die Veräußerung von Strom durch Windkraftbetreiber im Vergleich zur Veräußerung von Strom durch Stromhändler oder der Lieferung von Fernwärme nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet habe. Damit sei gegen die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 lit. a und d EU NotfallmaßnahmenVO verstoßen worden. Gerade Stromhändler würden auch von gestiegenen Strompreisen profitieren und könnten noch höhere „Zufallsgewinne“ erzielen; es treffe auch nicht zu, dass Stromhändler zwingend höhere Einkaufskosten bei steigenden Erlösen hätten. Die Differenzierung zwischen Stromerzeugern auf der einen Seite und Stromhändlern sowie Fernwärmeversorgern auf der anderen Seite sei unsachlich.
32 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Vorbringen der Revisionswerberin zur Situation der Stromhändler und Fernwärmeversorger rein spekulativ ist und damit auf der Behauptungsebene verbleibt. Sie bringt keinerlei Belege ins Treffen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass sich Stromhändler bzw. Fernwärmeversorger in einer vergleichbaren Situation insbesondere betreffend die niedrigen Grenzkosten und damit die Erzielung von „Zufallsgewinnen“ wie Energieversorger befunden hätten. Der Verweis auf die um rund 60 % gestiegenen Preise für Fernwärme im Zeitraum März 2022 bis März 2024 lässt keinen Rückschluss auf die damit einhergehenden Grenzkosten zu.
33 Anzumerken ist auch, dass die EU NotfallmaßnahmenVO keine zwingende Erfassung der Markterlöse anderer Marktteilnehmer als jene der Erzeuger vorsieht (vgl. Art. 6 EU NotfallmaßnahmenVO, in dem ausschließlich Erzeuger adressiert werden) und den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einräumt, auf die Markterlöse anderer Marktteilnehmer (einschließlich jener im Stromhandel tätigen) abzielende Maßnahmen einzuführen (Art. 8 Abs. 1 lit. a leg.cit.), dies jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 leg.cit. Die in Art. 8 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Mechanismen kommen somit nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Mitgliedstaaten von den ihnen in Art. 8 Abs. 1 leg.cit. eingeräumten Wahlrechten Gebrauch machen.
34 Nach der Systematik der EU NotfallmaßnahmenVO ist demnach bei Erfassung anderer Marktteilnehmer (neben den Erzeugern) insbesondere sicherzustellen, dass die auf diese Marktteilnehmer abzielenden Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, deren Investitionssignale nicht gefährden dürfen und sicherstellen, dass die Investitions und Betriebskosten dieser Marktteilnehmer gedeckt sind. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin kann aber die nationale Umsetzung der EU NotfallmaßnahmenVO ohne Inanspruchnahme der den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechte somit insbesondere unter ausschließlicher Erfassung der Erzeuger, wie in der EU NotfallmaßnahmenVO zwingend vorgesehen nicht per se als gegen die Vorgaben der EU NotfallmaßnahmenVO verstoßend angesehen werden und damit unionsrechtswidrig sein.
35 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, die Ungleichbehandlung von „Strom und fossilen Energieträgern“ sei nicht diskriminierungsfrei und verstoße damit gegen Art. 8 Abs. 2 lit. a EUNotfallmaßnahmenVO. Dies deshalb, weil nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022 (mit dem die Art. 14 ff EU NotfallmaßnahmenVO über Maßnahmen in Bezug auf den Erdöl , Erdgas , Kohle und Raffineriebereich umgesetzt wurden), der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB F) ausgehend vom Gewinn der erfassten Unternehmen ermittelt werde, während der EKB S vom Umsatz bemessen werde.
36 Mit diesem Vorbringen kann ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 lit. a EU NotfallmaßnahmenVO schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil die Ermittlung des von Unternehmen (bzw. Betriebsstätten), die im Erdöl-, Erdgas , Kohle und Raffineriebereich tätig sind, zu leistenden (befristeten) Solidaritätsbeitrags (vgl. Art. 14 Abs. 1 leg.cit.) durch die EU NotfallmaßnahmenVO vorgegeben ist. In Art. 15 leg.cit. ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne berechnet wird, die nach den nationalen Steuervorschriften (in einem näher genannten Zeitraum) ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen, die gemäß den nationalen Steuervorschriften in einem näher genannten, früheren Zeitraum ermittelt wurden (vgl. zum Hintergrund dieser Anknüpfung Erwägungsgrund 45 der EU NotfallmaßnahmenVO).
37Die Revisionswerberin kann nicht aufzeigen, dass die Regelungen des § 2 EKBFG über die Bemessungsgrundlage für den EKB F in denen den Vorgaben der EU NotfallmaßnahmenVO entsprechend auf die steuerpflichtigen Gewinne der erfassten Unternehmen abgestellt wird gegen Bestimmungen der EU NotfallmaßnahmenVO (etwa gegen die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 lit. a leg.cit.) verstoßen würden. Im Übrigen ist den Bestimmungen der EUNotfallmaßnahmenVO auch nicht entnehmbar, dass die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 leg.cit. bei der Einführung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags gemäß Art. 14 leg.cit. durch die Mitgliedstaaten einzuhalten wären. Letztendlich hat der Gesetzgeber mit dem EKBFG lediglich die zwingenden Regelungen der Art. 14 ff leg.cit. umgesetzt. Dass diese Umsetzung eine nach der EU NotfallmaßnahmenVO grundsätzlich unzulässige diskriminierende Wirkung auf die Revisionswerberin entfalten sollte, ist nicht ersichtlich.
38Die Revisionswerberin bringt auch vor, das EKBSG verstoße gegen Unionsrecht (mit Verweis auf Art. 8 Abs. 2 lit. e EU NotfallmaßnahmenVO), weil entgegen Art. 10 leg.cit. keine Verteilung der Überschusserlöse vorgesehen sei. Die Entlastung der Verbraucher durch das StromkostenzuschussgesetzSKZG (BGBl. I Nr. 156/2022) sei keine Maßnahme des EKBSG, durch dieses bedingt oder stehe damit im Zusammenhang, nicht zuletzt deshalb, weil das SKZG bereits vor dem EKBSG beschlossen worden sei. Zudem sei der EKB S nicht zweckgebunden, der Stromkostenzuschuss sei der Höhe nach gänzlich unabhängig vom Aufkommen des EKB S und könne jederzeit abgeschafft werden.
39 Diese Sichtweise wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Die Bestimmungen des Art. 10 EU NotfallmaßnahmenVO verpflichten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern (Abs. 1), wobei diese Maßnahmen insbesondere eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein müssen (Abs. 2). Reichen die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse erzielt werden (samt der Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden), nicht aus, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen (Abs. 3). Als mögliche Maßnahmen werden beispielsweise direkte Überweisungen an Stromendkunden (Abs. 4 lit. b) und Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms (Abs. 4 lit. d) angeführt.
40 Nähere Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen zur Unterstützung bzw. Entlastung der Stromendkunden enthält die EU NotfallmaßnahmenVO nicht (vgl. auch Erwägungsgrund 46 der EU NotfallmaßnahmenVO). Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, wonach nur Maßnahmen, die formal an die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse geknüpft sind etwa durch eine rechtliche Zweckbindung einer eingehobenen Abgabe wie dem EKB S als angemessene und taugliche Maßnahmen iSd Art. 10 EU NotfallmaßnahmenVO anzusehen wären, findet daher in den Bestimmungen der EU NotfallmaßnahmenVO keine Deckung. Ebenso wenig kann der EU NotfallmaßnahmenVO entnommen werden, dass nur nach Einführung der Obergrenze für Markterlöse durch die Mitgliedstaaten beschlossene Maßnahmen als solche iSd Art. 10 leg.cit. anzusehen wären (im Gegenteil kann dem Erwägungsgrund 31 der EU NotfallmaßnahmenVO explizit entnommen werden, dass der Unionsverordnungsgeber auch die Vorfinanzierung von Entlastungmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten als zulässig angesehen hat). Im Übrigen haben die Entlastungen nach dem SKZG das Aufkommen aus dem EKB S um ein Vielfaches überstiegen, womit auch kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse erzielt wurden, den Vorgaben des Art. 10 leg.cit. entsprechend verwendet worden sind (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 40).
41 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der unionsrechtskonformen Umsetzung der EUNotfallmaßnahmenVO durch das EKBSG hat. Ebenso hegt der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass sich die Regelungen des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Regelungsspielraumes bewegen (VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 28).
42Soweit die Revisionswerberin gleichheitsrechtliche (bzw. grundrechtliche) Bedenken gegen näher angeführte Regelungen des EKBSG äußert, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 2024, E 1757/2024, ausführlich mit der Frage, ob die angeführten Bestimmungen des EKBSG den Vorgaben des Verfassungsrechtes (insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes) entsprechen, auseinandergesetzt und sie bejaht hat.
43 Der Verfassungsgerichtshof hat dabei einleitend festgehalten, dass allfällige Bedenken ob der Vereinbarkeit der EU Notfallmaßnahmen VO mit primärrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Beitragspflicht (für den zeitlichen Geltungsbereich der Art. 6 bis 8 EU Notfallmaßnahmen VO) bei ihm nicht entstanden sind (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 27). Derartige Bedenken hegt auch der Verwaltungsgerichtshof nicht.
44 Weiters hat der Verfassungsgerichtshof die sachliche Rechtfertigung der vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung bejaht (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 33 ff) und dazu insbesondere ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass der Gleichheitsgrundsatz erfordern würde, anstelle von Überschusserlösen erzielte Übergewinne zu belasten, unterschiedliche Obergrenzen festzulegen, generell eine höhere Obergrenze vorzusehen, verbundene Unternehmen anders zu behandeln oder andere am Energiemarkt tätige Akteure (insbesondere Stromhändler und Fernwärmeversorger) in die Abgabepflicht einzubeziehen (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 44 ff).
45Der Verfassungsgerichtshof geht abschließend auch nicht davon aus, dass es sich bei den Bestimmungen des EKBSG um dem Unionsrecht entgegenstehendes nationales Recht handelt, weil diese Bestimmungen innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die EU Notfallmaßnahmen VO eingeräumten Umsetzungsspielraumes erlassen wurden. Damit stellt sich im Ergebnis auch die Frage des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 60).
46Sofern die Revisionswerberin schließlich einen Verstoß des EKBSG gegen die §§ 1 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasserund Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl. I Nr. 111/2013) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken ob der Verfassungskonformität des EKBSG vom (dafür zuständigen) Verfassungsgerichtshof bereits verneint wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin bereits abgelehnt und festgehalten, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich erscheine, dass die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (VfGH 11.12.2024, E 1824/2024 4 u.a.).
47 Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken in diesem Sinne entstanden, macht die Revisionswerberin doch nicht einsichtig, weshalb vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben und den mit der Einführung der Obergrenze für Markterlöse verfolgten Zielen, zu denen nicht zuletzt auch die Förderung struktureller Investitionen in Energieeffizienz oder in andere Dekarbonisierungstechnologien gehören (vgl. dazu Art. 10 Abs. 4 lit. e und Art. 17 Abs. 1 lit. b, c und e EU NotfallmaßnahmenVO, sowie insbesondere Erwägungsgründe 47 und 58 f der EU NotfallmaßnahmenVO)die Regelungen des EKBSG den im genannten Bundesverfassungsgesetz festgelegten Staatszielbestimmungen entgegenstehen sollten.
48Auf Grund der getätigten Überlegungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder veranlasst das EKBSG unangewendet zu lassen noch der Anregung der Revisionswerberin nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den aufgeworfenen Fragestellungen zu richten oder einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
49Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2025