Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Eingaben des F in S, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0065 4, Ra 2022/02/0065 5, betreffend Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingaben werden zurückgewiesen.
1 Mit den hg. Beschlüssen vom 18. Mai 2022 wurde einerseits die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ra 2022/02/0065 4) und der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen (Ra 2022/02/0065 5).
2 Die nun gegenständlichen Eingaben sind auf eine Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022 gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse zu verstehen.
3 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.
4 Da die gegenständlichen Eingaben mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden können, sind sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2016/02/0266, mwN).
5 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH vom 27.6.2014, Ra 2014/02/0001, mwN).
Wien, am 8. August 2022