JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0065 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Eingaben des F in S, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0065 4, Ra 2022/02/0065 5, betreffend Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingaben werden zurückgewiesen.

1 Mit den hg. Beschlüssen vom 18. Mai 2022 wurde einerseits die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ra 2022/02/0065 4) und der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen (Ra 2022/02/0065 5).

2 Die nun gegenständlichen Eingaben sind auf eine Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022 gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse zu verstehen.

3 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

4 Da die gegenständlichen Eingaben mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden können, sind sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2016/02/0266, mwN).

5 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH vom 27.6.2014, Ra 2014/02/0001, mwN).

Wien, am 8. August 2022

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