JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0101 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTichy, über die als „Einspruch“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2024, Ra 2024/05/0101 3, gerichtete Eingabe des H U in G, vom 15. September 2024, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

1 Mit dem genannten Beschluss vom 12. August 2024 wurde der Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2024, LVwG S 380/001 2024, abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter erklärt, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe „Einspruch“ einzulegen und nochmals Verfahrenshilfe zu beantragen.

3 Die Eingabe ist nicht zulässig:

4Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).

5Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. auch dazu VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).

Wien, am 11. November 2024