Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die als „Beschwerde“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2023, Ra 2023/16/0119 4 gerichtete Eingabe vom 7. November 2023 der H M in S, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit dem genannten Beschluss vom 17. Oktober 2023, Ra 2023/16/0119 4 wurde der Antrag der Einschreiterin auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. September 2023, RV/4100106/2023, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, mit „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe.
3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0158). Dies gilt auch für die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe.
4 Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2017/16/0135, mwN).
Wien, am 22. Jänner 2024