Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Hofrat Dr. Sutter und Hofrätin Dr. inLachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der N GmbH (hg. protokolliert zu Ro 2025/15/0034), sowie 2. der M S (hg. protokolliert zu Ro 2025/15/0035), beide als Mitunternehmerinnen der D KG, beide vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juli 2025, Zl. RV/3100471/2025, betreffend Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
1 Die mit Eingaben vom 14. August 2025 beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebrachten Revisionen wurden mit Eingaben an das BFG vom 8. Oktober 2025 zurückgezogen, woraufhin der Akt vom BFG dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde.
2Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde.
3Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0073, mwN).
4 Das Verfahren war daherin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senatgemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. Jänner 2026
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