Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Dipl.-Ing. B K, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Jänner 2025, Zl. RV/2100530/2014, betreffend Einkommensteuer 2007, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber war-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-als atypisch stiller Gesellschafter an der P GmbH&Co KG&Mitgesellschafter (P Mitges) beteiligt, welche wiederum an der P KG beteiligt war.
2 Mit als Bescheid bezeichneten Erledigungen vom 24. April 2012 stellte das Finanzamt für das Jahr 2007 einerseits die Einkünfte der P KG (und die Ergebnistangente der P Mitges) sowie andererseits die Einkünfte der P Mitges und die anteiligen Einkünfte des Revisionswerbers aus seiner Beteiligung an der P Mitges gemäß § 188 BAO mit-19.534,57 € fest.
3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 qualifizierte das BFG diese beiden Erledigungen im Rechtsmittelweg als Nichtbescheide, woraufhin das Finanzamt mit Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2020 u.a. die anteiligen Einkünfte des Revisionswerbers aus seiner Beteiligung erneut mit-19.534,57 € feststellte.
4 Mit Datum vom 23. April 2012 erließ das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber-nach Wiederaufnahme des Verfahrens in Folge einer Außenprüfung-einen Einkommensteuerbescheid 2007, in welchem die Ergebnistangente 2007 aus der Beteiligung an der P Mitges berücksichtigt wurde.
5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 erhob der Revisionswerber dagegen Berufung (nunmehr Beschwerde). Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 24. August 2013 stellte er einen Vorlageantrag und wandte sich darin nur mehr gegen die „abgeänderte Ergebnistangente 2007“ aus der Beteiligung an der P Mitges.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es-soweit revisionsgegenständlich von Bedeutung-aus, gemäß § 209a Abs. 1 BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Hänge zudem eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so stehe der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sei (§ 209a Abs. 2 BAO). Während § 209a Abs. 1 BAO vorsehe, dass eine Abgabenfestsetzung in einem Erkenntnis-auf Grund eines Rechtsmittels gegen einen vorangehenden, innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Bescheid-auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen dürfe, gestatte Abs. 2 die verjährungsungebundene Abgabenfestsetzung auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer anderen mit Beschwerde bekämpften Verwaltungsangelegenheit abhängig sei. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Abgabenfestsetzung von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sei. Dies treffe im Verhältnis des Einkommensteuerbescheides von der gemäß § 188 BAO erfolgten einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu. Eine mittelbare Abhängigkeit iSd Gesetzesbestimmung-ohne Eintreten einer Verjährung-liege im Revisionsfall nach Ansicht des BFG vor.
7 Gemäß § 279 Abs. 1 BAO habe das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsmittelbehörde habe grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Aus dem aufgrund des Erkenntnisses des BFG ergangenen Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2020 seien die Einkünfte des Revisionswerbers (gleichlautend) zu den sich aus den bekämpften Feststellungsverfahren festgestellten Tangenten für ihn festgestellt und dieser den beteiligten Personen (bisherigen Gesellschaftern und Rechtsnachfolgern) adressiert und zugestellt worden. Die Einkünfte des Revisionswerbers seien im Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2020 entsprechend und unter Bezugnahme auf die früher ergangenen nichtigen Bescheide rechtskräftig festgestellt worden. Dies bedeute, dass hinsichtlich der Höhe des im Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) festgestellten Anteils des Revisionswerbers eine Bindung an die darin festgesetzte Tangente im Einkommensteuerverfahren des Jahres 2007 bestehe und im gegenständlichen Verfahren keine Änderung vorzunehmen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass ein nichtiger Feststellungsbescheid keine mittelbare Wirkung nach § 209a Abs. 2 BAO auslösen könne.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Unter der Überschrift „III. der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs 3 VwGG)“ bringt der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, „[d]as BFG verkannte im gegenständlichen Erk, dass nach der Rechtsprechung des VwGH vom 30.5.2012, 2008/13/0074, ein nichtiger Feststellungsbescheid keine mittelbare Wirkung nach § 209a Abs 2 BAO auslösen kann.“ Der nichtige Feststellungsbescheid vom 24. April 2012 habe daher keine Wirkung nach § 209a Abs. 2 BAO für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2007 entfalten können. Die Rechtsauffassung des BFG zum Nichteintritt der Verjährung stehe somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Das diesbezügliche Vorbringen unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe“ gibt mit unwesentlicher Abweichung verkürzt und nahezu wortident nochmals die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen wieder.
14 Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, hat sich das BFG jedoch nicht nur auf § 209a Abs. 2 BAO gestützt, sondern hat auch auf § 209a Abs. 1 BAO verwiesen. Aufgrund dieser Bestimmung sei keine Verjährung eingetreten und habe das BFG die Einkommensteuer 2007 neu festsetzen müssen, wobei es die Sach-und Rechtslage zur Zeit seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und die Bindung an den zwischenzeitig ergangenen Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2020 hinsichtlich der festgestellten Ergebnistangente des Revisionswerbers (von gleichfalls-19.534,57 €) zu beachten gehabt hätte.
15 Gegen diese Argumentation wendet sich die Revision nicht.
16 Eine Revision hängt aber nicht von der Lösung der in ihr vorgebrachten Rechtsfragen ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht stellen (vgl. VwGH 22.12.2021, Ra 2020/15/0021, mwN).
17 Im Übrigen wird das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt. Damit wird die Revision jedoch auch schon in formeller Hinsicht nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gerecht (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/08/0036; 23.9.2021, Ra 2020/15/0106; jeweils mwN).
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2026
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