Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0037, mwN). Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsgründe gleich (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2020/01/0300, mwN).
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