Rückverweise
Die Regelung betreffend Absetzbarkeit von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 differenziert nicht danach, welchem Mitgliedstaat der Steuerpflichtige angehört. Sie findet vielmehr in einem reinen "Inlandsfall" in gleicher Weise Anwendung. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Regelung eine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Art. 45 AEUV darstellt.