Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des N J, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2025, I414 23058861/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die Mutter und der Vater des minderjährigen Revisionswerbers stellten in Österreich jeweils Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Nach deren rechtskräftiger Abweisung wurde am 29. August 2024 auch für den Revisionswerber ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 In seinen Feststellungen hielt das BFA unter anderem fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger sowohl Tunesiens als auch Somalias sei.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem mit näheren Ausführungen geltend, der erkennende Richter sei wegen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständig gewesen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Mit Verfügung vom 18. November 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof das BVwG auf, darzulegen, aufgrund welcher Regelungen der maßgeblichen Geschäftsverteilung die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen wurde, sowie die zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das BVwG maßgebliche Geschäftsverteilung an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. In Entsprechung dieses Auftrages übermittelte das BVwG am 1. Dezember 2025 eine Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof und legte die zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde maßgebliche Geschäftsverteilung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Der gegenständliche Rechtsfall langte den vorgelegten Verfahrensakten zufolge am 15. Jänner 2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung I414 zur Entscheidung zugewiesen. Eine spätere Änderung dieser Zuteilung (etwa durch Neuzuteilung an eine andere Gerichtsabteilung) erfolgte nicht.
10Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist im gegenständlichen Fall sohin allein die bei Einlangen der Beschwerde am 15. Jänner 2025 geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich (vgl. VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Dabei handelte es sich um die Geschäftsverteilung 2024 des BVwG (in der Folge: GV BVwG 2024), welche gemäß ihres § 40 Abs. 1 am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, in der Fassung vom 17. Dezember 2024 (die darauffolgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2025 trat nach deren § 29 Abs. 1 erst am 1. Februar 2025 in Kraft).
11Gemäß § 2 Z 5 GV BVwG 2024 ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung der Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, von dem das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeht, bei Beschwerden gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden) sowie bei Beschwerden, bei denen dem angefochtenen Bescheid kein Herkunftsstaat zu entnehmen ist, der Staat, von dem der Beschwerdeführer ausgeht. Kommen danach zwei oder mehr Staaten in Frage, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen.
12 Gemäß § 21 GV BVwG 2024 ergeben sich die für die Zuweisung der Rechtssachen vorgesehenen Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen sowie die in den einzelnen Zuweisungsgruppen zusammengefassten Rechtsgebiete und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften) aus der Anlage 1 zur GV BVwG 2024.
13 § 20 GV BVwG 2024 legt unter der Überschrift „Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen“ soweit fallbezogen maßgeblich fest, dass die Geschäftsbereiche der Kammern die ihnen in der Anlage 2 jeweils zugeordneten Zuweisungsgruppen umfassen (Abs. 1). Die Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbereich jener Kammer, der sie angehört, sofern sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt (Abs. 2).
14 Die Anlage 1 der GV BVwG 2024 enthält (u.a.) den Rechtsbereich „Asyl und Fremdenrecht“ (AFR). Die Zuweisungsgruppe AFR bezieht sich auf Rechtssachen nach dem „Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, BFAVerfahrensgesetz, Grundversorgungsgesetz-Bund sowie Verfahren nach § 35 AVG (Mutwillensstrafen) mit Berührungspunkten zu Verfahren nach den oben genannten Gesetzen“ und wird weiters unterteilt in Untergruppen, die sich auf bestimmte Staaten beziehen.
15 Von der Zuweisungsgruppe AFR I2 werden die soeben genannten Rechtssachen „betreffend die Herkunftsstaaten: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko (einschließlich West Sahara), Sudan, Südsudan und Tunesien“ erfasst; von der Zuweisungsgruppe AFR W9 werden diese Rechtssachen „betreffend die Herkunftsstaaten: Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia und Somalia“ erfasst.
16 Für die Zwecke der GV BVwG 2024 und somit der Bestimmung, welche Gerichtsabteilung für einen konkreten Fall zuständig ist, enthält diese Geschäftsverteilung wie oben erwähnteine eigenständige Definition des Begriffs des „Herkunftsstaates“. In den oben erwähnten Zuweisungsgruppen wird maßgeblich auf den „Herkunftsstaat“ (evident gemeint: in Bezug auf die beschwerdeführende Partei) abgestellt. Beim Verständnis des Umfangs der von der jeweiligen Zuweisungsgruppe erfassten Rechtssachen ist mithin auf die in der GV BVwG 2024 enthaltene Legaldefinition abzustellen (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen einer zuvor erlassenen Geschäftsverteilung des BVwG abermals VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347).
17In den Feststellungen des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides ging das BFA davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger von Tunesien und Somalia sei (zum Umstand, dass es auf die Begründung des Bescheides und nicht bloß auf den Spruch ankommt, vgl. abermals VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347; 3.2.2026, Ra 2024/14/0156).
18 Da das BFA im angefochtenen Bescheid von zwei Herkunftsstaaten ausgegangen ist, war nach § 2 Z 5 GV BVwG 2024 die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen und somit der Herkunftsstaat Somalia für die Zuweisung maßgeblich. Der Herkunftsstaat Somalia wird wie dargestellt laut Anlage 1 GV BVwG 2024 von der Zuweisungsgruppe AFR W9 erfasst.
19 Für diese Zuweisungsgruppe war der erkennende Richter gemäß Punkt VII. der Anlage 2 GV BVwG 2024 jedoch nicht zuständig. Vielmehr war er im relevanten Zusammenhang für die Zuweisungsgruppen AFR I1 („betreffend den Herkunftsstaat: Nigeria“), AFR I2 („betreffend die Herkunftsstaaten: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko (einschließlich West Sahara), Sudan, Südsudan und Tunesien“) und AFR G1 („betreffend die Herkunftsstaaten: alle Staaten Europas mit Ausnahme von Republik Moldau, Ukraine, Russische Föderation und Belarus“) zuständig.
20 Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2019/14/0304, mwN).
21Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
22Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Februar 2026
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