Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2023, L502 2256056 2/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vom 10. November 2021 mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 In seinen Feststellungen hielt das BFA unter anderem fest, der Revisionswerber sei Staatsangehöriger sowohl der Türkei als auch von Syrien.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 4078/2023 7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Gegen das angefochtene Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit mit näheren Ausführungen unter anderem vorgebracht wird, der erkennende Richter sei wegen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständig gewesen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Der gegenständliche Rechtsfall langte den vorgelegten Verfahrensakten zufolge am 5. Dezember 2022 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L502 zur Entscheidung zugewiesen. Eine spätere Änderung dieser Zuteilung (etwa durch Neuzuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss) erfolgte nicht.
9 Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist im gegenständlichen Fall sohin allein die bei Einlangen der Beschwerde am 5. Dezember 2022 geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich (vgl. VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Dabei handelte es sich um die Geschäftsverteilung 2022 des BVwG in der Fassung vom 30. November 2022 (in der Folge: GV BVwG 2022), welche gemäß ihres § 40 Abs. 18 am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.
10 Gemäß § 2 Z 5 GV BVwG 2022 ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung der Herkunftsstaat iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, von dem das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeht, bei Beschwerden gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden) sowie bei Beschwerden, bei denen dem angefochtenen Bescheid kein Herkunftsstaat zu entnehmen ist, der Staat, von dem der Beschwerdeführer ausgeht. Kommen danach zwei oder mehr Staaten in Frage, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen.
11 Gemäß § 21 GV BVwG 2022 ergeben sich die für die Zuweisung der Rechtssachen vorgesehenen Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen sowie die in den einzelnen Zuweisungsgruppen zusammengefassten Rechtsgebiete und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften) aus der Anlage 1 zur GV BVwG 2022.
12 § 20 GV BVwG 2022 legt unter der Überschrift „Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen“ soweit fallbezogen maßgeblich fest, dass die Geschäftsbereiche der Kammern die ihnen in der Anlage 2 jeweils zugeordneten Zuweisungsgruppen umfassen (Abs. 1). Die Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbereich jener Kammer, der sie angehört, sofern sich aus der Anlage 2 nicht anderes ergibt (Abs. 2).
13 Die Anlage 1 der GV BVwG 2022 enthält (u.a.) den Rechtsbereich „Asyl und Fremdenrecht“ (AFR). Die Zuweisungsgruppe AFR bezieht sich auf Rechtssachen nach dem „Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, BFA Verfahrensgesetz, Grundversorgungsgesetz Bund, mit Ausnahme von Rechtssachen, die in andere Zuweisungsgruppen fallen“ und wird weiters unterteilt in Untergruppen, die sich auf bestimmte Staaten beziehen.
14 Von der Zuweisungsgruppe AFR L2 werden die soeben genannten Rechtssachen „betreffend die Herkunftsstaaten: Irak und Türkei“ erfasst; von der Zuweisungsgruppe AFR W3 werden diese Rechtssachen „betreffend die Herkunftsstaaten: Iran und Syrien“ erfasst.
15 Für die Zwecke der GV BVwG 2022 und somit der Bestimmung, welche Gerichtsabteilung für einen konkreten Fall zuständig ist, enthält diese Geschäftsverteilung wie oben erwähnt eine eigenständige Definition des Begriffs des „Herkunftsstaates“. In den oben erwähnten Zuweisungsgruppen wird maßgeblich auf den „Herkunftsstaat“ (evident gemeint: in Bezug auf die beschwerdeführende Partei) abgestellt. Beim Verständnis des Umfangs der von der jeweiligen Zuweisungsgruppe erfassten Rechtssachen ist mithin auf die in der GV BVwG 2022 enthaltene Legaldefinition abzustellen (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen einer später erlassenen Geschäftsverteilung des BVwG abermals VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347).
16 In den Feststellungen des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides ging das BFA davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger von Syrien und der Türkei sei (zum Umstand, dass es auf die Begründung des Bescheides und nicht bloß auf den Spruch ankommt, vgl. abermals VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347).
17 Da das BFA im angefochtenen Bescheid von zwei Herkunftsstaaten ausgegangen ist, war nach § 2 Z 5 GV BVwG 2022 die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen und somit der Herkunftsstaat Syrien für die Zuweisung maßgeblich. Der Herkunftsstaat Syrien wird wie dargestellt laut Anlage 1 GV BVwG 2022 von der Zuweisungsgruppe AFR W3 erfasst.
18 Für diese Zuweisungsgruppe war der erkennende Richter gemäß Punkt VII. der Anlage 2 GV BVwG 2022 jedoch nicht zuständig. Vielmehr war er im relevanten Zusammenhang für die Zuweisungsgruppen AFR L2 (betreffend die Herkunftsstaaten Irak und Türkei) sowie AFR L4 (betreffend Israel einschließlich Palästinensische Autonomiegebiete, Jordanien und Libanon) zuständig.
19 Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel )Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2019/14/0304, mwN).
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Februar 2026