Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S A (alias A C alias M A alias I A), vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, L530 21981253/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2019, Ra 2018/21/0240 7, verwiesen.
2Am 5. Juni 2018 stellte der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welchen er im Wesentlichen mit dem nicht abgeleisteten Wehrdienst sowie seiner Nähe zur HDP begründete. Zudem fürchte er Verfolgung als alevitischer Kurde.
3Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2018 zur Gänze ab, stellte fest, der Revisionswerber habe sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 5. Juni 2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verloren, und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. August 2018, L519 2198125 2/3E, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab.
4Am 25. Jänner 2023 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in der Türkei verfolgt und inhaftiert werde. Ferner befürchte er Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität.
5Mit Bescheid vom 18. März 2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass ihm gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehe (Spruchpunkt IV.). Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II.), gab der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. statt und behob diesen ersatzlos (Spruchpunkt A.III.). Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt wurde, wies das BVwG diesen Antrag als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.I.). Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/14/0334, mwN).
12 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Auffassung des BVwG, wonach im Zusammenhang mit den im Folgeantrag behaupteten Fluchtgründen des Revisionswerbers eine entschiedene Sache vorgelegen sei, wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
13 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungenberechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. zum Ganzen VwGH 7.10.2025, Ra 2025/14/0225; 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, jeweils mwN).
14Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu abermals etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).
15 Im vorliegenden Fall kam das BVwG zum Ergebnis, dass sich die in der Person des Revisionswerbers gelegenen Umstände nicht geändert haben und sich kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe.
16 Den Erwägungen des BVwG setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Die Revision vermag mit ihrem abstrakt formulierten Vorbringen und den darin vorgebrachten ebenso abstrakt gehaltenen Rechtsfragen nicht aufzuzeigen, dass sich das BVwG von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens der entschiedenen Sache entfernt hätte oder dass es einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfe.
17 Soweit sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der „Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des UNHCR an eine besonders sorgfältige und schonende Glaubwürdigkeitsprüfung bei sexueller Orientierung“ gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, mit denen es dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität mit näherer Begründung den „glaubhaften Kern“ absprach, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision, welche lediglich pauschal auf die (im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin berücksichtigten) „Anforderungen des UNHCR und des Verwaltungsgerichtshofes“ verweist, nicht darlegt, dass das BVwG fallbezogen von den oben genannten Leitlinien abgewichen wäre und insbesondere die Erwägungen des BVwG zum fehlenden „glaubhaften Kern“ unzutreffend gewesen wären. Damit gelingt es der Revision nicht, eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich des fehlenden „glaubhaften Kerns“ aufzuzeigen.
18Die Revision wendet sich darüber hinaus auch gegen die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, der vorliegende Fall werfe auch „grundsätzliche Fragen zur Reichweite des Schutzes gemäß Art. 2 und 3 EMRK für Personen mit kumulativen Risikofaktoren in der Türkei“ auf.
19Mit diesem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass nunmehr derartige exzeptionelle Umstände bestünden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des nach den Feststellungen des BVwG arbeitsfähigen und gesunden Revisionswerbers mit familiären Anbindungen befürchten ließen, und daher in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Vorentscheidung eingetreten wäre.
20In der Revision, in der zudem auch keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet wurden (siehe § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2025
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