Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Clemens Handl, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, W189 23124261/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte erstmals am 16. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3Der in Österreich im Jahr 2017 nachgeborenen Tochter des Revisionswerbers sowie der Kindesmutter wurden mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 3. August 2017 nach Beschwerdestattgabe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.
4 Am 11. August 2017 stellte der Revisionswerber den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er insbesondere damit begründete, wegen seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter ebenfalls einen permanenten Aufenthaltstitel zu benötigen. Seine Familienangehörigen in Österreich seien asylberechtigt und er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, um den Familienzusammenhalt zu wahren.
5Dem am 13. April 2018 in Österreich nachgeborenen Sohn des Revisionswerbers wurde mit Bescheid des BFA vom 24. Mai 2018 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgeleitet von der Kindesmutter zuerkannt.
6Mit Bescheid vom 5. März 2019 wies das BFA den Folgeantrag des Revisionswerbers vom 11. August 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Es führte dazu aus, dass der Revisionswerber im Rückkehrfall keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden können.
7Überdies wurde dem Revisionswerber mit weiterem Bescheid des BFA vom 5. März 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Der Revisionswerber habe, so das BFA, um Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ersucht und ausgeführt, er begehre die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels. Es drohe ihm im Heimatland keine Verfolgung mehr, er müsse im Falle seiner Rückkehr nicht um sein Leben fürchten und sei auch nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage gerate. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
8 Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. September 2023 wurde der Tochter des Revisionswerbers mit Wirkung vom 14. November 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
9 Am 13. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, eine kranke Tochter in Österreich zu haben und seinen Aufenthaltstitel nicht immer verlängern zu wollen. Seine Frau und seine Kinder seien asylberechtigt und er wolle den gleichen Aufenthaltsstatus haben wie sie. Die Gefährdungslage in Somalia sei seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz gleichgeblieben. Er kenne in Somalia aber kaum jemanden und fürchte eine Rückkehr.
10Mit Bescheid vom 28. März 2025 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.
11 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen die rechtliche Beurteilung des BVwG. Dieses sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und habe verkannt, dass das BFA seiner rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 5. März 2019 nicht das Sachverhaltselement der asylberechtigten Tochter zugrunde gelegt habe. Es sei zwar festgestellt worden, dass der Revisionswerber eine asylberechtigte Tochter habe, diesen Umstand habe das BFA aber keiner rechtlichen Würdigung im Sinne des § 34 AsylG 2005 unterzogen. Weiters weiche das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es davon ausgehe, dass die Tochter des Revisionswerbers mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Status der Asylberechtigten verloren habe.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0620 bis 0623, mwN).
17 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungenberechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. erneut VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0620 bis 0623, mwN).
18 Das BVwG führte in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses aus, dass als maßgeblicher Vergleichsbescheid jener vom 5. März 2019 heranzuziehen sei. Seit Rechtskraft dieses Bescheides sei keine Änderung in den persönlichen Umständen des Revisionswerbers selbst und auch nicht betreffend die Lage in Somalia eingetreten. Der Revisionswerber habe dahingehende Änderungen auch nicht vorgebracht. Das Vorbringen, seine Familienangehörigen insbesondere seine Tochter seien asylberechtigt und er wolle über denselben Aufenthaltsstatus wie diese verfügen, habe er bereits im Vorverfahren erstattet gehabt.
19Dass das BVwG mit diesen Erwägungen von den in der hg. Judikatur aufgestellten Leitlinien zu § 68 Abs. 1 AVG abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun. Mit der Behauptung, der Revisionswerber habe eine asylberechtigte Tochter, wird gerade keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung aufgezeigt, zumal unstrittig bereits im Vergleichsbescheid vom 5. März 2019 festgestellt wurde, dass der Revisionswerber über eine asylberechtigte Tochter verfüge.
20 Wenn in der Revision schließlich die an die Tochter des Revisionswerbers erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Sachverhaltsänderung ins Treffen geführt wird, ist wie auch das BVwG im Rahmen seiner Begründung zutreffend ausführte nicht zu erkennen, inwiefern dieser Umstand für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber relevant sein könnte.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2025
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