Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der K K, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 16. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 4. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L518 2303049-1/14E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei sie angab, Staatsangehörige Syriens zu sein.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Oktober 2016 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, der Revisionswerberin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3 Mit Bescheid des BFA vom 23. Oktober 2024 wurde das mit dem genannten Bescheid vom 16. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.
4 Begründend hielt das BFA fest, die Revisionswerberin hätte sich durch wissentliche Verschweigung ihrer armenischen Staatsangehörigkeit den Status der subsidiär Schutzberechtigten erschlichen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, bei der Prüfung der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens wegen behaupteter Erschleichung der Staatsangehörigkeit nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und der damit einhergehenden Verfestigung des Privat-und Familienlebens sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK „umfassend zu berücksichtigen“. Das BVwG habe sich mit der Verhältnismäßigkeit der Wiederaufnahme nach nunmehr fast neun Jahren Aufenthalt in Österreich und über acht Jahren des subsidiären Schutzes im Lichte von Art. 8 EMRK „nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt“. Des weiteren sei klärungsbedürftig, ob die bloße Existenz einer alternativen Staatsangehörigkeit per se die Zuerkennung subsidiären Schutzes zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen hätte oder ob nicht eine Prüfung der Schutzmöglichkeit in Armenien hätte erfolgen müssen, bevor die „Wesentlichkeit“ des Verschweigens bejaht werde.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. zu all dem VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
11 Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. neuerlich VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
12 Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Auf die-im Zulässigkeitsvorbringen angesprochene-„Verhältnismäßigkeit der Wiederaufnahme“ nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und der „damit einhergehenden Verfestigung des Privat-und Familienlebens“ kommt es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung gegenständlich nicht an.
13 Bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0169, mwN), weshalb es im Verfahren über die Wiederaufnahme auf die Prüfung der Schutzbedürftigkeit in Bezug auf Armenien nicht ankam.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise