Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K O, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025, L518 23092071/11E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Juli 2015 wurde dem Revisionswerber der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2Mit Bescheid vom 5. Februar 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren hinsichtlich dieser rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf.
3 Mit dem am 8. April 2025 mündlich verkündeten und mit 30. Juni 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der Revisionswerber begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass ihm durch die sofortige Vollziehung der Verlust wesentlicher Rechte, insbesondere in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus, seine Beschäftigung und sein Familienleben, drohe.
7Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 17.7.2025, Ra 2025/14/0087, mwN).
8Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. abermals VwGH Ra 2025/14/0087, mwN), kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.
Wien, am 1. September 2025