Bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0080, Rn. 5, mwN).
Rückverweise